Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Aü aa A aa 
All- 
^PPf ippp^ppf ipf 
p p ^pf ^pf ppp:f pp pp p p p p p p p p p 
(Kommunaler Haushalt. 
Aerwamiug Die «Llavlverlreruug vc'tonveren Organen anverlrame. Lre 
gehörten stets dem Bürgerstande und gewöhnlich auch dem Rathe selbst 
an, und wurden alljährlich neu ernannt oder bestätigt, worauf sie die 
herkömmliche Angelobung leisteten. Jeder Träger eines solchen „Stadt¬ 
amtes" war hierin mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet. 
J führte auch in seinem Wirkungskreise die gesammte Geldgebahrung, war 
aber stets dem Stadtrathe verantwortlich. Diesem stand zur genauen Prüfung dieser 
Amtsführungen eine Art Rechnungsrath, das „städtische Raitcollegium", 
dessen Mitglieder „Raitherren", „Raiträthe" oder „Raitcommissarien" genannt 
wurden, zur Seite. Diese Vorläufer des unter Kaiser Josef 1l. eingeführten 
„Wirtschaftsrathes" wurden ursprünglich neun an der Zahl alljährlich am Tage 
der Richter- und Rathswahl, u. zw. in der Weise gewählt, daß der innere Rath 
je drei aus Bürgerschaft und Gmain bestimmte, während diese letzteren ihrerseits 
drei Raitherren, die dem inneren Rath angehörten, jedoch keine anderen Ver- 
waltungsstellen bekleiden durften, erkieste?) Später bestand das Raitcollegium 
aus sieben Mitglieder», so z. B. 1750 aus dem Stadtrichter, zwei Mitgliedern 
des inneren und vier des äußeren Rathes. In demselben Jahre findet sich für 
die Raiträthe ein Gesammthonvrar von 30 fl. Rh. in Rechnung gestellt?) 
Wenn ein „Raitherr" oder irgend ein anderer Verwalter eines städtischen 
Amtes dieses zurücklegte, so pflegte ihm der Rath, wenn seine Rechnungslage in 
Ordnung befunden worden war, hierüber einen „Raittbrief" auszustellen, welcher 
dem Betreffenden sammt seinen Erben die Versicherung gab, daß der Magistrat 
bezüglich des von ihm verwalteten Amtes sich aller Ansprüche an sie begebe?) 
Das wichtigste und darum erste der Stadtämter war dasjenige, mit welchem 
die Verwaltung des städtischen Vermögens verbunden gewesen ist. Es führte nach 
der „Kammer", die zur Verwahrung der betreffenden Gelder diente, den Titel 
„Kammeramt", sein Träger aber war der „Kämmerer"?) Diesem oblag in¬ 
dessen nicht nur die Führung der Geldgebahrung, sondern auch die Aufsicht über die 
städtischen Bauobjecte und deren Instandhaltung, und weiterhin die Ueberwachung 
der Rüstkammer. Im XVI. Jahrhunderte finden wir an der Seite des Kämmerers 
p p p ppp A
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.