Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Die Stadtbehörde, 
dem Cassier- und Ungeldamte eine „gebräuchige Jahresgebühr" von je 8 fl. für 
Zusammenstellung des Rechnungsabschlusses, aus dem Stadtkammeramte uiib 
Großkufenhandel ebendeshalb 3 fl., beziehungsweise 8 fl., mt§ dem Kirchenzechamte 
gleichfalls 2 7,, — 5 fl., aus der „Wasserbüchsen" am Stadl bei Lambach 2 <U <). 
Der Wein, welchen er iin Gebinde für seinen „Haustrunk" bezog, war von der 
Getränkesteuer befreit. Zum neuen Jahre erhielt er aus der Stadtcassa dieselbe 
„Verehrung" wie die Mitglieder des inneren Rathes. Bei Durchführung von 
Kaufverträgen und Verlassenschafts-Abhandlungen bekam er von jeden: Hundert 
Gulden der Wertsumme 30 kr. Ebenso gebührten ihm sämmtliche Taxen, die von 
den durch die Stadtkanzlei ausgeführten Schreibgeschäften fällig waren. Dafür 
mußte er aber ohne weitere Vergütung „die Stadtkanzlei mit den dazugehörigen 
Rotturfften" versehen?) 
Auf diese Weise fielen dem Stadtschreiber nach der 1685 „auffgerichten 
Taxordnung", welche von der Regierung 1740 revidirt und 1785 neuerdings 
geregelt wurde, folgende Beträge zu: 
Von einem Geburtsbrief ans Pergament . . . 2 — 3 fl. 
auf Papier 1 — 1V2 fl, 
je nach der Personenzahl. 
Von einem Kaufbrief auf Pergament, je nach der 
Höhe des Kaufschillings 1 — 2 fl. 
Von einem Schuldbrief 1 fl. 
„ „ Compaß- oder Jntercesfionsschreiben 24 kr. 
„ „ Abschied 1 fl. 
„ „ Rathsbescheid 6 kr. 
„ „ Apostel- und Ansatzbrief .... 1 fl. 
Für ein Zeugenverhör von jeder Person ... 15 kr. 
Ueberdics durfte von allein, „was auf die Tax' geschrieben wird", für jedes 
Blatt 6 kr. genommen werden. Doch mußte jedes derselben mit 40, d. i. die 
Seite mit 20 Zeilen „und nit weniger" beschrieben werden?) 
Mit diesen Einkünften war auch ein Naturalquartier im Nathhause ver- 
bunden, welches im XVIII. Jahrhundert „aus fünf Zimmern und einem Gewölb'", 
auf zwei Stockwerke vertheilt, bestand?) 
Die Kosten dienstlicher Reisen des Stadtschreibers wurden ihm gegen Vorlage 
eines Particulares von dem Cassieramte vergütet. Sowohl er als auch der 
(zuerst in: XVII. Jahrhunderte genannte) Expeditor waren ferner gegebenen Falles 
von der Entrichtung der „Gerichtsjura" befreit?") Von einer pensionsmäßigen 
Altersversorgung der Stadtschreiber und ihrer Unterbeantten ist jedoch in den 
Acten nichts enthalten und nur bekannt, daß man 1780 „der Stadtschreib erin- 
wittib Maria Anna Fernschildin" eine jährliche Pension aus der Cassa des 
Bürgerspitales gewährte.") 
Als Stadtschreiber werden urkundlich genannt: 
1490 Christ an Helbmperger, Bürger zu Gmunden. 
Im Amte f „an: Samstag vor Judica" (5. April) 
1511?-)
	        
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