Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Die Stadtbehörde. 
Nebenbei bestand, wie schon bemerkt wurde, der im ganzen vier Mitglieder 
zählende Magistrat mit seinem bisherigen Wirkungskreise unverändert fort. Doch 
findet sich für ihn schon die Bezeichnung „Gemeinderath" in Uebung. An 
seiner Spitze stand nach wie vor der Bi'irgerineister, nicht zu verwechseln mit dem 
Vorstände des Gemeindeausschuffes. Doch kam auch ihm ans dem vorerwähnten 
Grunde nur eine provisorische Eigenschaft z». Dieses Amt hatte seit dem, am 
22. October 1848 erfolgten Ableben des Bürgermeisters Josef Gemböck der 
Bürger Karl As am inne. Er verwaltete es anfangs unentgeldlich, bekam aber 
auf sein Ansuchen vom Gemeinde¬ 
ausschusse laut Beschlusses vom 
24. Jänner 1850 auf die Dauer 
des Provisoriums ein jährliches 
Honorar von 100 fl. C. M. ab 
1. Jänner 1849 aus der Stadt¬ 
cassa zugesprochen?7«) 
Mittlerweile war im Jahre 
1849 die Neuorganisation und 
zugleich die Trennung der Jnstiz- 
von den Verwaltungsbehörden 
angeordnet toorbert?77) Wir 
werden hierauf, soviel Gmunden 
betrifft, in einem anderen Theile 
dieser Arbeit zurückkommen. Hie¬ 
durch wurde auch hier dem Stadt- 
magistrate die Führung dieser 
Amtsgeschäfte zum größten Theile 
abgenommen, und er würde also 
fortan bloß auf einen rein 
communalen Wirkungskreis be¬ 
schränkt geblieben sein, wenn 
nicht durch das am 17. März 1849 
erlassene „provisorische Gemeinde¬ 
gesetz" die uralte Institution der 
Stadtmagistrate gänzlich fallen 
gelassen und die Verwaltung der Gemeinden überhaupt ans eine völlig neue 
Basis gestellt worden wäre?7") 
Wenn wir den Zustand des Gemeindewesens in Gmunden vor diesem 
Anbruche einer neuen Aera überblicken, so zeigt sich, daß auch hier „die Selbst¬ 
bestimmung der Gemeinde auf dem Felde ihrer socialen Interessen ans ein 
Minimum reducirt gewesen ist, daß dasjenige, was ihr frommte oder schadete, 
weniger ihrer als der Beurtheilung der Regierungsbehörde anheimgegeben war, von 
welcher sie nicht bloß controlirt, sondern in allem und jedem reglemcntirt unirbe"?79) 
Durch das erwähnte Gesetz aber ward das freie Selbstbestimmungsrecht, 
die Autonomie der Gemeinde in ihrem natürlichen Wirkungskreise7"") zum 
3. G. vorrig von Hochhaus.
	        
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