Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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Bürgermeisters Gemböck um Erhöhung seines Honorars vom k. k. Kreisamte 
abschlägig beschieden, und ihm nur eine einmalige Remuneration von 300 fl. C. M. 
aus der Stadtcassa bewilligt.^) 
Mit dem oben angeführten Jahresbezuge von 600 fl. war, so lauge 
F. K. Fellinger als Bürgermeister amtirte, auch die freie Wohnung im zweiten 
und dritten Stockwerke des Rathhauses verbunden, die er schon früher als Stadt¬ 
schreiber innegehabt hatte. Da diese „Bürgermeisterwohnung" von seinem Amts¬ 
nachfolger, einem hausgesessenen Bürger, nicht bezogen wurde, wies mau sie fortan 
dein Kanzleipersonale zu."'") Anderweitige, vormals dem jeweiligen Stadtrichter 
zugekommene Bezüge, deren wir mehrere früher kennen gelernt haben, wurden 
nach Einführung der Magistratsregulirung nicht mehr dem Bürgermeister belassen, 
sondern theils aufgehoben, theils „dem Stadtaerariv verrechnet".17°) 
Der Besvldungsstatus der übrigen Magistratspersonen war gleichfalls durch 
die obcitirten Erlässe der kaiserlichen Hofkanzlei vom Jahre 1787 festgesetzt worden. 
Diesen gemäß bezog der erste Rathsmann, zugleich Syndicus, einen jährlichen Gehalt 
von 500 fl., jeder der drei anderen Magistratsräthe einen solchen von 50 fl. aus 
der Stadtcassa. So lange der Magistrat von Gmunden als Criminalgericht für 
das Traunviertel fungirte, wurde dem einen der geprüften Räthe ein Jahresgehalt 
von 450 sl., dem anderen ein solcher von 350 fl. E. M. aus dem Staatssäckel 
ausbezahlt. Zu den vorerwähnten Jahresbezügen von 60 fl. kam 1810 eine 
Zulage von 25 fl.; sie wurde später zurückgezogen, und nicht wieder erneuert; 
sohin blieb das Jahreshouorar der ungeprüften Magistratsräthe bis 51t ihrer 
Aufhebung unverändert. Dagegen war der Gehalt für den Shndicus 1810 auf 
800 fl. liebst 320 fl. Zulage und freier Wohnung im Rathhause, der des geprüfteil 
Magistratsrathcs auf 600 fl. C. M. festgesetzt worden?'') 
In der vorstehend geschilderten Verfassung blieb die Stadlbehörde bis zu 
dem, auf dem Gebiete der socialen Reformen hochbedeutsamen Jahre 1848. Zuerst 
verschaffte sich nun das Bürgerthum eitlen größeren Einfluß auf das Stadtregiment, 
indem man am 19. April desselben Jahres die bestehenden sechs Bürgerausschüsse 
durch Wahl um weitere sechs vermehrte.172) Ferner hatte die hohe Landesstelle mit 
Rücksicht auf die Verfassungsurkunde vom 25. April 1848 die selbständige Regelung 
der Gemeiude-Augelegenheiten neben dem Magistrate durch den Gemeinde- 
ausschuß für zulässig erklärt, welcher an Stelle des bestehenden Bürgerausschusses 
trat, dein aber bis zur Durchführung des in Aussicht gestellten Gemeindegesetzes 
nur der Charakter eines Provisoriums zukommen sollte?7") Die Wahl desselben 
fand am28.November 1848 statt. Der neue Gemeindeausschuß zählte 20 Mit¬ 
glieder ; er hatte einen eigenen Vorstand (Johann Tagwerker), welcher nebst 
seinem Stellvertreter unb drei Schriftführern das Vollzugsbureau bildete; 
feine Verhandlungen waren öffentliche?") Ein Jahr später wurden die Wahlen in 
den Gemeindeausschuß abermals vorgenommen; auch schuf derselbe als Richtschnur 
für seine Berathungen mittels Beschlusses vom 19. December 1849 eine Geschäfts¬ 
ordnung."^)
	        
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