Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Die Stadtbehörde. 
diese Einrichtung; betreffs des Bürgermeisters aber wurde sie, wie in den übrigen 
landesfürstlichen Städten, anet) für Gmunden durch allerhöchste Entschließung vom 
25. April 1802 dahin abgeändert, daß der jeweilige Bürgermeister ohne neuerliche 
Wahl oder Regierungsbestätigung in seinem Amte lebenslänglich zu belassen 
fei.163) Er unterlag aus diesem Grunde gleich anderen ständigen landesfürstlichen 
Beaniten der in der Taxordnung vorgeschriebenen „Rang- und Carenztaxe"."") 
Der Bürgermeister wurde bei seinein Amtsantritte von der hohen Landes¬ 
regierung, resp. dem k. k. Kreisamte zu Stehr in Eid lind Pflicht genommen, 
während die neugewählten Magistratsrüthe ihren Diensteid in die Hände des 
Bürgermeisters abzulegen hatten. Insbesondere schwuren sie, „den Nutzen und die 
Wohlfahrt der Stadt beständig vor Augen zu haben und zli befördern, allen 
Schaden von ihr nach Kräften abzuwenden; die ganz unverfälschte Gerechtigkeit 
ohne alle Rücksicht der Personen gleich¬ 
mäßig für den Reichen wie den Armen, 
sie seien Freund oder Feinde, nach 
bestem Wissen uild Gewissen auszuüben; 
von allem, was in der Raths- 
versammlung oder in anderen gemein¬ 
nützigen Zusammenkünften vorge¬ 
kommen, gegen Jedermann bei schwerer 
Verantwortung und der verbindlichen 
Haftung für allen Schaden, welchen 
eine pflichtwidrige Geschwätzigkeit dein 
Stadtwesen oder einer Partei zuziehen 
könnte, das strengste Stillschweigen zu 
halten; überhaupt alles dasjenige zu 
thun oder zli lassen, was ein getreuer 
Diener seinem Herrn zu thun oder zu 
lassen schuldig fei".165) 
Die Bezüge eines Bürgermeisters von Gmunden regelten die Hofkanzlei- 
decrete vom 18. Mai und 3. September 1787?°°) Das erste bestimmte für ihir 
als einem geprüften Bürgermeister einen Jahresgehalt von 600 fl. C. M. aus 
der Stadtcassa („ex aerario civico“), das zweite fügte noch 100 fl. für seine 
Amtsthätigkeit als Criminalrichter, zahlbar aus den Staatseinkünften („ex fundo 
crirninali“) hinzu. 
Der letztere Betrag entfiel schon nach wenigen Jahren, während der erstere 
fortail ill Forin eines Gehaltes von 400 fl. und einer Zulage von 200 fl. aus¬ 
bezahlt wurde. 1815 finden wir diese Bezüge auf jährlich 100 fl. C. M. herab¬ 
gesetzt. Zli dieser bedeutenden Reduction hatte sich die Regierung darum veranlaßt 
gesehen, weil einerseits „ein ungeprüfter Bürgermeister kein höheres Honorarium 
beziehen durfte", andererseits aber „die Stadt Gmunden infolge der Zeitverhält¬ 
nisse in eiile bedeutende Vermögenslosigkeit gekommen war". Die gegen diese 
Verfügung eingebrachten Recurse blieben erfolglos und sohül auch für die Zuklinst 
die erwähnte Gehaltsminderung aufrecht."?) Roch 1843 wurde ein Gesuch des
	        
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