Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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weder in Justiz-, Criminal-, Polizei-, und Commercialsachen, noch in die Privat¬ 
angelegenheiten eines Bürgers einmischen. Wenn sich Aehnliches dennoch ereignete, 
so stand der betreffenden Partei die Beschwerde an das k. k. Kreisamt, die 
k. k. Landesregierung oder an den kaiserlichen Hof bevor. 
Magistrat und Bürgerausschuß bildeten zusammen den communalen Wirt¬ 
schaftsrath. Dieser hielt in bestimmten Zeiträumen regelmäßige Sitzungen ab, 
konnte sich aber in dringenden Fällen auch sofort versammeln. In diesen Sessionen 
brachte der Magistrat die betreffenden, von ihm vorher separat erwogenen Gegen¬ 
stände zur Berathung vor. Die Beschlußfassung aber kam in der Weise zu Stande, 
daß nur in dem Falle, wenn die Meinungen des Magistrates und des bürgerlichen 
Ausschusses über einen und denselben Gegenstand völlig übereinstimmten, die vom 
Magistrate zu fassende Entscheidung keinem Anstande unterlag. Wenn sich aber 
beide Vertretungskörper über eine Frage nicht zu einigen vermochten, so konnte 
Han«, plntter, 1511« Han? porhaimer, 1518. 
zwar auch, jedoch nur in Fällen äußerster Gefahr und Dringlichkeit, der Magistrat 
einen giltigen Beschluß fassen; für gewöhnlich aber mußte eine solche Angelegenheit 
mit den nöthigen Behelfen dem k. k. Kreisamte zur Entscheidung vorgelegt werden. 
In besonders wichtigen Dingen konnten die Bürgerausschüsse vor Abhaltung 
der Wirtschaftsrathssitzung, jedoch nur im Beisein eines Magistratsrathes als 
Commissär, die Meinung der Bürgerschaft einholen. 
Ueber die Sitzungen des Wirtschaftsrathes wurde ein genaues Protokoll 
geführt, welches vom Bürgermeister, dem ersten Magistratsrathe und einem der 
Bürgerausschüsse unterzeichnet werden mußte?"') 
Die A m t s d a u e r des Bürgermeisters und der Magistratsräthe ivar durch die 
neue Ordnung der Dinge auf je vier Jahre festgesetzt worden. Nach Ablauf dieser 
Zeit sollten die genannten Functionäre durch neue Wahl entweder in ihrem Amte 
belassen und hierin von der Regierung bestätigt, oder aber durch andere Personen 
ersetzt werden.'"") Bezüglich der Magistratsrüthe erhielt sich auch für die Folge
	        
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