Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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1790 zu existiren aufhörte, und endlich durch das Hofkanzleidecret vom 4. März 1791, 
wie durch die Hofdirectorialerlässe vom 4. December 1795 und 2. September 1797 
verfügt wurde, daß fortan der Magistrat aus einem geprüften Bürger¬ 
meister, der zugleich das Shndicat versah, und aus drei der Bürgerschaft 
entnommenen ungeprüften „bürgerlichen" Magistratsräthen zu bestehen 
habe.'^) 
Diese Organisation des Magistrates blieb auch in der Folge aufrecht. Doch 
wurde, als der rechtskundige Bürgermeister Franz Karl Fellinger 1810 ge¬ 
storben war, seinem als ungeprüfter Bürgermeister fungirenden Amtsnachfolger 
wieder ein Jurist als Syndicus und erster Magistratsrath, und späterhin noch 
ein geprüfter Rath an die Seite gegeben, so daß nun bis zum Jahre 1850 der 
Magistrat aus fünf, beziehungsweise sechs Per¬ 
sonen bestanden hat?"») 
Neben dem Magistrate und gemeinsam 
mit diesem fungirte, jedoch ausschließlich für 
die Bewältigung des ökonomischen Theiles der 
städtischen Geschäfte bestimmt, ein alljährlich 
von der Bürgerschaft gewählter, aus sechs 
Personen bestehender Bürgerausschuß, 
welcher sohin gewissermaßen an Stelle des 
„Aeußeren Rathes" getreten war. 
Wir wollen nun kurz den Wirkungskreis 
der beiden Körperschaften erörtern, wie er den¬ 
selben durch zweckmäßige von der Regierung 
erlassene, beziehungsweise bestätigte „Instruc¬ 
tionen" vorgezeichnet war. 
Dem Magistrate oblag die Besorgung 
sämmtlicher Justiz-, Criminal-, politischen ua^-ng, uso. 
lind Polizeigeschäfte; ebenso die Aufsicht über 
das städtische Vermögen, die Gebahrung und Rechnungsführung der verschiedenen 
Stadtämter. 
Alle wie immer Namen habenden Geschäftsstücke mußten in einem Ein- 
reichungsprotokolle verzeichnet, über sie in den gewöhnlichen Rathssitzungen ver¬ 
handelt, und hierüber ein „Rathsprotokoll" geführt werden. Ein Rathsbeschluß 
hatte nur dauil Giltigkeit, wenn er mit Stimmenmehrheit gefaßt worden, und 
allster dem Bürgermeister nlindestens noch zwei Räthe zugegen waren. Nur in 
minder wichtigen Fällen konnte der Bürgermeister mit Beiziehung auch nur eines 
Magistratsrathes das Nöthige vorkehren. 
Bei den Rathssitzungen führte der Bürgermeister, in seiner Verhinderung 
der erste Magistratsrath den Vorsitz. Dem Bürgermeister kam die Direction sämmt¬ 
licher Amtsgeschäfte zu; er konilte die bezüglichen Eiilläufe entweder sich selbst oder 
einem der Räthe zum Referate zuweisen. Doch liillßte über alle Justizgegen- 
stände von ihm selbst oder vom ersten Rathe referirt werden, währeild den beiden 
anderen Räthen nur die Verwaltungs- uild solche Gegenstände zuin Vortrage
	        
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