Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Die Stadtbehörde. 
der Stadtvbrigkeit von Gmunden durch ein kaiserliches Hofdecret vom 18. Mai 1787 
angeordnet?^) Zufolge dessen sollte der Magistrat von nun ab aus einem 
Bürgermeister, einem Syndicusals Rathsmann und drei anderen Rath s- 
m ä n n e r n bestehen. 
Bürgermeister und Syndicus mußten aus dem juridischen und politischen 
Fache geprüft sein. 
Der Bürgermeister und die drei Rathsmänner wurden von der Bürgerschaft 
aus dieser erwählt, der Shndicus aber vom Magistrate ernannt, und mußte nicht 
der Bürgerschaft angehören. Er wurde vom Bürgermeister in Eid und Pflicht 
genommen. 
Schon im September desselben Jahres wurde die erwähnte kaiserliche 
Resolution wieder abgeändert, indem mittlerweile der Magistrat in Gmunden 
zum Criminalgerichte für das ganze Traunviertel bestimmt worden war. Der 
Magistrat bestand nun laut Hofkauzleidecretes vom 3. September 1787: Aus dem 
geprüften Bürgermeister, dessen Wahl der Bürgerschaft überlassen blieb; 
aus einem geprüften Raths mann oder Syndicus für die Civilgeschäste, 
von der Bürgerschaft gewählt; aus zwei geprüften, für das Criminale 
bestimmten R a t h s m ä n n e r n, die das Appellationsgericht zu ernennen hatte; 
endlich aus einem der Bürgerschaft augehörigen und von dieser gewählten Raths¬ 
manne, dem hauptsächlich die Führung der ökonomischen Geschäfte der Gemeinde 
zufiel. >b") 
Auch diese Zusammensetzung unterlag bald einer Veränderung, indem schon 
1788 das Criminalgericht für das Traunviertel nach Steyr übersetzt wurde, auch 
der Syndicus, welcher seiil Amt am 7. Jänner 1788 angetreten hatte, im Juni 
Kaspar Tainstetter, 1477. 
Kilian Leroch, 1409.
	        
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