Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die Stadtbehörde. 
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und den Niedergang des Bürgerthums begründeten Ursachen eine beträchtliche Ein¬ 
buße erlitten. Sv bestand dieselbe 1628 nur aus 8 Personen. 1642 hatte sich die 
Zahl der Stadtvertreter wieder aus 14 (innerer Rath mit dem Stadtrichter 5, 
äußerer 9 Mitglieder) gehoben, um 1646 neuerdings auf 12 (je 6 in beiden Raths- 
milteln, worunter aber der Stadtschreiber als innerer Rathsfreund begriffen war), 
und 1651 ans 10 (je 5 im innern tmb äußern Rath) zurückzugehen. 1659 zählte der 
innere Rath mit dein Stadtrichter 5, der äußere 6 Personen, 1670 ebensoviele. 
1690 stand dieses Zahlenverhältnis 7:9, während 1700 nur 5 innere Raths¬ 
mitglieder aufscheinen, und 1740 wieder das Verhältnis von 1690 platzgriff. Zum 
Jahre 1746 wird aber die Zahl der innere» Rathspersonen mit 11, der äußeren 
mit 9 angegeben, und ebensoviele waren ihrer 1750; vier Jahre später bestanden 
innerer und ällßerer Rath ans je 6 Mitgliedern, welche Zahl aber 1775 für bcu 
inneren Rath sammt dem Stadtrichter auf 8, für den äußeren auf 7 gestiegen 
war. Diese Beispiele beweisen zur Genüge, daß die Zusammensetzung der Stadt¬ 
obrigkeit bis zu der 1787 erfolgte» Magistralsregulirung, ohne daß lvir die 
Ursache dieser auffallenden Erscheinung angeben können, stets eine schwankende 
gewesen ist. 
Richter und Rath, d. i. der innere Rath, führten das „Regiment" über die 
Stadt, „das Directoriale über aine ganze Bürgerschaft und Gmain"; sie waren „ain 
sonderbares (besonderes) Corpus, dein die Administration der Justiz- und Polizei- 
sachen über die Bürgerschaft und das bürgerliche Stadtivesen" oblag. Richter und Rath 
wurden auch gemeinhin als „Stadtrath" oder „Magistrat" zusammengefaßt. 
Hiebei stand das Verhältnis so, daß, wie einst die „Geschworenen" allein die Ver¬ 
waltung des Gemeinwesens besorgt hatten, auch späterhin dem Stadtrathe als 
Vertreter der Bürgergesammtheit diesbezüglich, jedoch mit Ausnahme der Rechts¬ 
pflege, ein gewisses Uebergewicht in der Weise gelvahrt blieb, daß der Rath die 
einschlägigen Beschlüsse zivar unter der Leitung des Stadtrichters faßte, daß aber 
dieser, wie wir sehen werden, das vollziehende Organ des Rathes, und demselben 
für deren stricte Durchführung verantwortlich gewesen ist.'") 
Richter und Rath hatten (auf die Handhabung der Rechtspflege werden 
wir später zurückkommen) die Stadt nach außen hin zu vertreten, und das 
Stadlsiegel zu führen. Sie verlvalteten als berufene Vertreter der Bürgerschaft 
sämmtliche Communal-Angelegenheiten >vie auch das städtische Vermögen, ernannten 
die städtischen Beamten, sorgten für die Aufbringung der öffentlichen Steuer¬ 
leistungen jeder Art, halten insbesondere in Markt- und Gewerbesachen den 
Frieden im Weichbilde der Stadt zu erhalten, sohin die Ortspolizei zu handhaben, 
überwachten das Thun uub Treiben der Handwerkerzünfte, deren „Ordnungen" 
ihrer Confirmation bedurften, und übten die Vogtei über die Stadtpfarrkirche 
aus.") Die Stadlbehörde wurde deshalb schon von Herzog Albrecht eidlich ver¬ 
pflichtet, daß sie alles das rathen und schaffen wolle, was der Stadt Gmunden 
und den Bürgern, Armen und Reichen, nützlich und gut sei.") 
Der Stadtrichter insbesondere hatte die Rathsmitglieder zu den Sitzungen 
einzuberufen und bei diesen den Vorsitz zu führen. Ihm oblag die wöchentliche 
Preisbestimmung der Lebensmittel, die stetige Ueberwachung der betreffenden Ge- 
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