Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

Die ^tadtbehörde. 
Politische Verwaltung. 
e Verwaltung einer Stadt kam in Oesterreich stets dein jeweiligen Herrn 
derselben zu, der dieselbe dann gewöhnlich durch seine Organe besorgen 
ließ?) Wahrscheinlich schon in der zweiten Hälfte des XIII., sicher 
aber zu Beginn des XIV. Jahrhunderts war nun den Bürgern von 
Gmunden die Selbstverwaltung ihres Gemeinlvesens seitens ihres Herrn, 
des Landesfürsten überlassen. Die Urkunde, welche uns diesen Schluß 
zu ziehen gestattet, ist vom St. Florianstage (4. Mai) 1301 datirt und 
hat, lvie schon bekannt, die Verleihung des Siegelrechtes durch Herzog Rudolf 
von Oesterreich an die Bürger von Gmunden zum Gegenstände.") Sie nennt 
uns die „Universitas civium“, die Bürgergesammtheit neben den „jurati“, den 
Geschworenen. In den Händen der Bürgergesammtheit war nun überall, wo 
diese überhaupt das Recht hiezu erlangt hatte, die politische Verwaltung des 
betreffenden Ortes gelegen,^) und so ist es auch in Gmunden der Fall gewesen. 
Deshalb spricht die bezügliche Urkunde von den „negotiis et agendis“, 
d. i. von den communalen Geschäften und Verrichtungen, welche die Bürger zu 
besorgen hatten, und darum führt auch das gleichzeitig entstandene Stadtsiegel 
die Umschrift „Siegel der Bürger in Gmunden". Ueber die ihnen zukommen¬ 
den Obliegenheiten kann kein Zweifel obwalten. Sie ivaren, lote in anderen 
Städten, hauptsächlich in der Eigenschaft des Ortes als wichtiger Handelsplatz 
gelegen, welcher schon damals sicher das Marktrecht besessen hat; daraus ergab 
sich von selbst die Handhabung der Marktaufsicht und anderer, Handel und Wandel 
betreffender Verfügungen durch die Bürgerschaft?) Die wichtigsten Dinge davon 
wurden in allgemeinen Versammlungen erledigt, die laufenden Geschäfte aber 
einem Ausschüsse übertragen, der sich aus den einflußreicheren Bewohnern zu¬ 
sammensetzte. Das ivaren die Geschworenen, so benannt nach dem Eide, den sie 
zur Bekräftigung der Treue gegen den Stadtherrn und als Gewähr für eine 
verläßliche Amtsführung leisten mußten. 
Von einem Oberhaupte dieser Körperschaft, einem „Richter" erwähnt aber 
die betreffende Urkunde nichts. Dies läßt vermuthen, daß die Handhabung der 
16
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.