Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

In Wehr' und Waffen. 
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derselben verursachte gewöhnlich einen Kostenaufwand von 1500 — 2000 Gulden Rh. 
Doch leistete das landesfürstliche Salzamt hiezu über vorheriges Ansuchen stets 
einen entsprechenden Beitrag in Geld (4 — 500 Gulden), oder stellte das nöthige 
Holz gratis oder doch nur gegen Bezahlung des „Stammrechts" (1 ß $ per Stück) 
bei, „in Ansehung, daß jene nicht allein zur Verwahrung der Stadt, sondern auch 
zu soliderer Wohlfahrt und Sicherheit des kaiserlichen Salzwesens und Kammer- 
guet's geraichet". Man bestand aber stets darauf, daß der Magistrat durch einen 
Revers jene Beihilfe als eine Gnadengabe, und „aus keiner Schuldigkeit" erfolgt 
anerkenne.") 
Die „Seeplanken" bildete, wir wir sehen werden, ans dieser Seite der 
Stadt deren Burgfriedensgrenze. Bei Reparaturen derselben mußten, um den 
innerhalb befindlichen Landungsraum nicht successive zu verkleinern, jedesmal die 
neuen Piloten an der Außenseite der alten in den Seeboden getrieben werden. 
Man mußte deshalb, da der ganze übrige Traunsee unter die Jurisdiction der 
Herrschaft Ort gehörte, und diese mit peinlicher Genauigkeit jede Schmälerung 
ihrer diesbezüglichen Rechte hintanzuhalten bemüht war, stets um die Erlaubnis 
zur Vornahme des Baues bei jener ansuchen, und sich durch Abgabe einer schrift¬ 
lichen Erklärung verpflichten daß durch iw« .Hi.ua««rücken der N.u-^äunu.ug i.» 
keiner Weise ein Präjudiz geschaffen werden solle.") 
Die ordnungsmäßige Sperre des „Wassergattern" oblag den beiden ärarischen 
„Wassersalzzählern", welche auch den Verkehr an dem Traun- und Christophsthore, 
deren Thürme ihnen als Wohnung dienten, ;u überwachen, und beim nächtlichen 
Oeffnen und Schließen derselben zu interveniren hatten. Die letztere Obliegenheit 
besorgten übrigens an allen Stadtthoren drei eigene Thorsperrer.'"') Sie 
gehörten, wie anderwärts, stets dem Bürgerstande an, und lvaren in der Aus¬ 
übung ihres Amtes die Stellvertreter des Stadlrichters, welchem eigentlich die 
Vornahme der Thorsperre in eigener Person zukam, und dein auch deswegen am 
Tage seiner Erwählung die Schlüssel der Stadt vom Wahlcommissär eingehändigt 
wurden.") „Der Richter sperret", so lautet die einschlägige Nachricht, „persön¬ 
lich auf und zue, oder befiehlt das geschwornen Burgern zu thuen, dess' er Macht 
hat".") Die gewissenhafte Besorgung der nächtlichen Thorsperre erschien um so 
nothwendiger, als die Stadt das landesfürstliche „Kammergut" (das Salz) barg, 
und insbesondere in früherer Zeit, d. i. noch in den ersten Decennien des 
XVII. Jahrhunderts, „die meisten Häuser, so ganz offen gestanden, mit Fertiger¬ 
und Aufschüttsalz angefüllt waren", und die Bürgerschaft mit diesem „nach ihrem 
Belieben umgehen konnte". 
Aber auch späterhin, als das in der Stadt befindliche Salz, sei es in der 
bürgerlichen „Aufschütt", beim kaiserlichen Großkufenhandel oder seitens der 
Fertiger, fast durchgehends in versperrten Kellern verwahrt zu werden pflegte, 
wurde strenge ans einen ordentlichen Thorschluß gesehen.") Außer den bürger¬ 
lichen Thorsperrern hatten hiebei auch die Rathsdiener mitzuwirken; in Kriegs¬ 
zeiten wurde dieses Geschäft ausschließlich durch die Garnison besorgt.") Die 
bürgerlichen Thorsperrer wurden von dem Magistrate in Eid und Pflicht genonnnen; 
für ihre Mühewaltung bezogen sie aus dem Stadtkammeramte eine Jahres- 
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