Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Sociale Verhältnisse. 
der Unterschied zwischen einheimischen und freniden Bürgerrechtscandidaten aus¬ 
gehoben worden war, beschloß der Gemeindeausschuß von Gmunden am 
19. October 1850, daß von nun ab auch jeder innerhalb des städtischen Burg¬ 
friedens wohnhafte, wenn auch nichtbehauste Besitzer eines personellen Gewerbes 
das Bürgerrecht der landesfürstlichen Stadt Gmunden unter de» üblichen Be¬ 
dingungen erhalten könne. Die Gesammtzahl der Bürger von Gmunden betrug 
zu Ende des Jahres 1849 394 in ebensovielen innerhalb des städtischen Burg¬ 
friedens gelegenen Häuser».66) 
Vom Jahre 1854 an bis zu der durch das Gemeindegesetz vom Jahre 1864 
bewirkten Regelung der Taxbeträge blieb die Aufnahme in den Bürgerverband der 
Stadt Gmunden sistirt. Am 29. März 1865 setzte dann der Gemeindeansschuß 
die Höhe des „Bürgergeldes" in drei Classen zu 10, 15 lind 20 Gulden fest.64) 
1888 wurde diese Taxe dem Bürgerspilale zugewiesen, und 1893 unter Beibehaltung 
der bisherigen Abstufungen mit 10, 20 und 30 Gulden bestimmt.65) 
Noch gegenwärtig kaun das Bürgerrecht von Gmunden nicht etwa schon 
dlirch den bloßen, auf irgend eine Weise erfolgten Erwerb einer vormals im 
bürgerlichen Besitze gewesenen Realität, sondern ausschließlich nur durch seilte 
besondere Erlheilung seitens der Gemeindevertretung erworben lverden,66) und 
ebenso gilt noch heute der „Bürgerbrief" als jenes Document, durch welches allein 
die bürgerliche Eigenschaft seines Inhabers bekräftigt ivird. 
Gegenwärtig (Ende December 1897) beläuft sich die Gesamnilzahl der 
Bürger von Gmunden auf 190. Bon diesen sind 121 Hausbesitzer in- und 
außerhalb des Burgfrledeits, 69 aber feine solchen. Bon den obigen 394 bürger¬ 
lichen Hättserit befinden sich also dermalen, da ein Theil der gegenwärtig bürger¬ 
lichen Realitätenbesitzer attßerhalb des allen Burgfriedens behaust sind, ungefähr 
260 in nicht bürgerlichen Händen. Der älteste noch lebende Bürger (Wolfgang 
Karl) erlangte das Bürgerrecht am 31. December 1835.67) 
Au dieser Stelle wollen lvir noch die Gepflogenheit erwähnen, niittels 
welcher die Gemeindevertretung der Stadt Gmunden die besonderen Verdienste 
zt> würdigen bestrebt ist, die sich jemand tun das Gemeinwesen erworben hat: 
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, tind die Eintragung des betreffenden 
Namens in das städtische Ehrenbuch. 
Die Erlheilung des Ehrenbürgerrechtes als der höchsten Auszeichnung, 
welche eine Gemeindcvertretuitg zu gewähren im Stande ist, tvurde in früherer Zeit 
nicht geübt. Durch sie wird der Betreffeitde nach den gegenwärtigen gesetzlichen 
Bestimmungen, ohne daß er dem Gemeindeverbande von Gmunden anzugehören 
braucht, taxfrei aller Rechte der Bürger von Gmunden theilhaftig, ohne die Ver¬ 
pflichtungen mit ihnen zu theilen.66) Im Bürgerprotokolle findet sich die erste dieser 
Ernennungen zum 1. Juni 1840 eingetragen, an welchem Tage dem „Johann 
Nep. Ritter von Dörnfeld, k. k. wirklicher Regierungsrath, Kreishauptmann 
des Traunkreises, Ritter des kaiserlich österreichischen Leopoldsordeus, Landmann 
in Oesterreich ob der Ens, in Alterkennung und Würdigung der vielen und aus¬ 
gezeichneten Verdienste, welche er sich nicht nur im öffentlichen Staatsdienste in 
seiner Amtswirksamkeit als Kreishauptmann, und insbesondere um die Stadt
	        
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