Volltext: Geschichte der Stadt Gmunden in Ober-Österreich. Erster Band (1 / 1898)

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Sociale Verhältnisse. 
dem versammelte» Stadtrathe persönlich vortrage». Erst später machte dieser 
Gebrauch allmählich dein schriftlichen Ansuchen Platz. 
Aus bestimmter Ursache konnte aber der Stadtrath die Ertheilung des Bürger¬ 
rechtes für eilte gewisse Zeit sistiren. So tvurde ails geschäftlichen Gründen im 
Jahre 1618 niemand, tver er auch sei, als Bürger ausgenommen, ^weillen solche 
derzeit ohnedies ihrer viele vorhanden, auch bei dieseu viel Wein eingelagert ist, 
der keinen Abgang hat, tind also einer deit andern (in seinem Geschäftsbetriebe) 
mehrers verhindert"?') 
Wurde das Bürgerrecht voin Magistrate verweigert, so konnte dagegen zwar 
bei der Landesstelle Beschwerde geführt tverden. Diese ivar aber angewiesen, der 
Beschwerde nicht leicht Folge 311 geben, weil der Magistrat die Verhältnisse des 
Bürgerrechtswerbers ant besten kenneit lind ihm an der Aufrechthaltung des Bürger¬ 
standes am meisten gelegen sein müsse?'') 
Eine zustimmende Erledigung des betreffenden Ansuchens geschah stets mit 
Angabe der Gründe. So wurde z. B. 1619 Hans Hayll „zum Bürger auf¬ 
genommen, in Ansehung, daß er eines alten Bürgers Tochter zum Weibe, auch 
ein bürgerliches Haus besitzt, und sonsten vor Anderen qualificirt und im Stadt- 
lvesen zu gebrauchen ist." Auch wurde dein „jungen Bürger" gestaltet, daß er 
nun „handeln. Wein einkaufen und hieher bringen, auch den Zeiger ansstecken" 
(die Gastwirtschaft ausüben) könne. Dagegen durften Auslvärtige, welche sich 
hier durch Heirat ansäßig machten, selbst nach Erlangung des Bürgerrechtes 
nicht vor vollzogener Trauung in irgend einer Beziehung von demselben Gebrauch 
machen.") 
In älterer Zeit war es üblich gewesen, daß die jungen Bürger ans Anlaß 
ihrer Aufnahme in den Bürgerverband eine Mahlzeit gaben. Im Jahre 1614 
aber hob der Magistrat diese Gepflogenheit auf, lind beschloß dafür in Zukunft 
von jedem einen gewissen Barbetrag einzuheben, welcher „alsdanil etwo zu ainem 
hochnotwendigen Gebäu oder anderer Nvttnrfft der Stadt anzuwenden sei". 
Jeder neuaufgenommene Bürger wurde vom Magistrate beeidet, lind mußte 
eine bestimmte Taxe zur Casse des Stadtkammeraintes erlegen. 
Der Bürgereid wurde entweder sogleich am Tage der Bürgerrechtsertheilung 
geschworen, oder es ivurde die Beeidiguilg auf einen späteren Termin verschoben, 
ivobei man sich nicht an einen bestimmten Tag band. Der bürgerliche Eid ivar 
das Gelöbnis des Gehorsams gegenüber der Stadtobrigkeit. In diesem Sinne 
hatte schon Herzog Albrecht von Oesterreich im Jahre 1358 den Bewohnern 
von Gmunden befohlen, dem Richter und Rath das eidliche Versprechen ihres 
Gehorsams abzulegen; iver dies unterließe, ivürde an Leib und Gut gestraft 
werden.") 
Nach der Formel des Jahres 1518 hatte der bürgerliche Eid folgenden 
Wortlaut:") 
„Ich N. N. gelob' lind schwör zu Got und allen Heiligeil, dem Richter und 
Rate der Statt Gmunden, als rechter Obrigkeit getreu und gewertig zu sein, ihr 
Gesatzt, (Ge-) bot lind Fürnehmen zu halten, ihren Frumben, Ehr und Nutzen 
zu fürderil lmd Schaden (ab) zu wenden nach meinem Vermügen, und ob ich was
	        
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