Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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■schereirecht,-welches ursprünglich wohl meist von der Gemeinde 
oder von den Ufergrundbesitzern geübt wurde, seit dem 15. Jahr 
hundert allmälig in den meisten österr. Ländern ein Regal (Do- 
minicalrecht) der ehemaligen Grundherrschaften (Obrigkeiten) 
geworden sind. 2V ) 
25 ) Der bedauerliche Mangel einer Rechtsgeschichte der österr. Län 
der macht sich auch in dieser Frage empfindlich fühlbar. Soweit ich d. Z. 
zu sehen vermag, sind wohl in den österreichischen und böhmischen 
Kronländern gewisse Nutzungsrechte an Flüssen regal gewesen, insbes. 
das Fischereirecht; allein dieselben waren überwiegend Regal (Domi 
nica!) d. ehern. Grundobrigkeiten, welche dasselbe auch katastermässig 
versteuerten. Ein flüchtiger Ueberblick dürfte hier am Platze sein. In 
Oberösterreich wurde laut der Weisthümer die Fischerei ursprüng 
lich als Ausfluss des Grundeigenthums oder als Gemeinderecht geübt. 
(S. Peyrer, Fischereibetrieb und Fischereirecht in Oesterr. 1874, S. 109 
flg., insbes. über die sog. Fischtaidinge.) Seit dem 14. Jahrhunderte ent 
wickelte sich das Fischereiregal der Obrigkeiten; daneben aber erhielten 
sich zahlreiche, auf Privilegien beruhende Fischereirechte der Stifte in 
Seen und anderen Gewässern, welche zum Theil bis in die Zeit der Ka 
rolinger reichen, z. B. jene des Abtes von Mondsee. (Peyrer S. 112.) Die 
österr. Fischereiordnung Rudolfs II. vom 3. Juni 1583 (Cod. austr. I. 
354) gibt zwar ausführliche Bestimmungen zum Schutz und zur Regelung 
der Fischerei „auf den Seen, auf den Wasserströmen der Donau, Traun, 
Vochla, Ager, Alm, Krems, Enns und Steier“ .... für Alle, welche „Fi 
schereigerechtigkeiten haben oder Fischer und Fischkäufler sind und an 
diesen Strömen und Bächen mit der Fischerei ihre Nahrung suchen“ . . .; 
handelt ferner auch von „gemeinem und Frei-Fischwässern“ u. s. f.; 
auch der Tractatus de jur. incorp. v. 1679, Tit. 10, §§. 1—6 bestimmt, 
dass im „fremden Wasser“ Niemand fischen dürfe; ähnlich sprechen die 
Patente Carls YI. v. 25. Juni 1720 und 12. Juli 1728, und das Patent 
Maria Theresia’s v. 21. März 1771 „von geistlichen und weltlichen Herr 
schaften, welche Fischwässer und Fischgerechtigkeiten besitzen“, und 
von anderen „Fischwässerinhabern“; letzteres Patent gestattet auch nur 
Jenen zu fischen, welchen die Fischergerechtigkeit zusteht, oder welche 
solche Befugniss mittelst erlernter Profession, durch Bestandnehmung oder 
sonst erlaubte Art vom Inhaber erhalten haben. Allein — abgesehen von 
dem stillschweigend vorausgesetzten Fischregal der ehemaligen Grund 
herrschaften — erhalten wir keine Auskunft darüber, wie weit sich dieses 
Recht erstreckte und wem ausserdem Fischereirechte zustanden; von 
einem allgemeinen Fischereiregal des Staates ist nirgends die Rede. 
Dieselbe Unbestimmtheit findet sich bei den älteren Schriftstellern. In 
der That spiegelt sich in dieser Unbestimmtheit eben nur die Mannig 
faltigkeit undUngewissheit der jeweiligen rechtlichen Zustände, die eine 
Gen er alisirung nicht zuliess. Als Subjecte des Fischereirechtes erscheinen 
die Obrigkeit, die Gemeinde, der Staat, geistliche Stifte, Privatpersonen 
(sei es als Erbpächter, als freieigenthümliche Besitzer oder als Anrainer);
	        
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