Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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b) Kommen neue Unternehmungen überhaupt, oder bestehende Unter 
nehmungen wegen eines Wasserüberschusses unter sich in Wider 
streit, so gebührt zunächst derjenigen Unternehmung der Vorzug, 
welche von überwiegender Wichtigkeit für die Volkswirthschaft ist. 
Bleibt darüber ein Zweifel, so ist das vorhandene Wasser nach 
Rücksichten der Billigkeit, namentlich durch Festsetzung gewisser Ge 
brauchszeiten oder durch andere, den Gebrauch desselben zweckmässig 
regelnde Bedingungen in der Alt zu vertheilen, dass jeder Anspruch bei 
sachgemässer und wirthschaftlicher Einrichtung der Anlagen soweit als 
möglich befriedigt wird. 
Können aber nicht alle Bewerber betheilt werden, so sind vorzugs 
weise jene Ansprüche zu berücksichtigen, welche die vollständigere Er 
reichung des angestrebten Zweckes und die mindeste Belästigung Dritter 
voraussehen lassen. 
Diese Grundsätze sind analog auch in den Fällen in Anwendung zu 
bringen, wo wegen eingetretenen Wassermangels bereits bestehende 
Wasserbenützungsansprüche nicht vollständig befriedigt werden können; 
wobei übrigens bestehende Uebereinkommen oder erworbene besondere 
Rechte vor Allem zu schützen sind und im Widerstreit hierüber der 
ordentliche Richter zu erkennen hat. 
§. 95. 
Die Berufung gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde 
geht an die politische Landesstelle, die Berufung gegen die Entscheidung 
der letzteren an das Ackerbauministerium, wenn aber die Berufung gegen 
ein Straferkenntniss gerichtet ist, an das Ministerium des Innern. 
Jede Berufung ist bei der politischen Behörde, welche in erster 
Instanz die Verhandlung gepflogen hat, binnen 14 Tagen nach Kund 
machung der Entscheidung schriftlich oder mündlich einzubringen. 
§. 96. 
Die rechtzeitige Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr 
im Verzüge kann jedoch ungeachtet der erfolgten Berufung von der poli 
tischen Behörde die Vornahme der zur Beseitigung der Gefahr unbedingt 
nothwendigen Vorkehrungen bewilligt werden. 
§. 97. 
Die Ausführung aller nach diesem Gesetze einer Bewilligung be 
dürfenden Anlagen unterliegt der Oberaufsicht der politischen Behörden. 
Dieselben haben sich nach erfolgter Ausführung der Anlagen von 
deren Uebereinstimmung mit der ertheilten Bewilligung, bei Trieb- und 
Stauwerken insbesondere von der richtigen und zweckmässigen Setzung 
des Staumasses die Ueberzeugung zu verschaffen und die Beseitigung 
der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu ver 
anlassen.
	        
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