Volltext: Das österreichische Wasserrecht

a) dass bei fliessenden Privatgewässern derjenige, dem das Wasser 
zugehört,. insoweit, er es nicht benöthiget and innerhalb einer ihm 
behördlich zu bestimmenden, den Verhältnissen entsprechen den 
Frist auch nicht benützt, es Anderen, die es nutzbringend verwen 
den können, gegen angemessene Entschädigung überlasse; 
b) dass Besitzer von Liegenschaften die Begründung von Servituten 
auf ihrem Besitzthume, gegen angemessene Entschädigung zu dem 
Ende gestatten, damit Anderen gehörendes Wasser von einer Gre 
gend nach einer anderen über ihren Grund und Boden geleitet und 
daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke, und,Anlagen 
errichtet werden. Von der Uebernahme einer solchen Servitut 
können jedoch die Grundbesitzer durch Abtretung der zur Aus 
führung der Leitung und der entsprechenden Anlagen erforder 
lichen Grundfläche sich befreien, für welche Abtretung ihnen eine 
angemessene Entschädigung gebührt. 
Würde durch die Wasserleitungsanlage das Grundstück für dessen 
Besitzer die zweckmässige Benützbarkeit verlieren, so ist auf sein 
Verlangen das ganze Grundstück abzulösen (§. 15 des Beichsge- 
setzes). 
f §.' 29. 
Wird auf Grund des vorstehenden Paragraphen das dem Eigen- 
thümer entbehrliche Wasser einem Anderen zur Benützung verliehen, so 
ist in der von der Staatsverwaltung zu ertheilenden und nach Vorschrift 
des §.19 aüszufertigenden Bewilligung jedenfalls auch die Bedingung 
anfzunehmen, dass von der ertheilten Bewilligung bei sonstigem Er 
löschen derselben binnen einer angemessen festzusetzenden Zeitfrist Ge 
brauch gemacht werden muss. 
Das Erlöschen des ertheilten Benützungsrechtes kann auch dann 
ausgesprochen werden, wenn die festgesetzte Entschädigung nicht ge 
hörig an den Bezugsberechtigten abgeführt wird. 
§. 30. 
Wie weit sich die Bechte der Bergbauunternehmer auf abfliessende 
Grubenwässer erstrecken, und welche besonderen. Wasserrechte denselben 
überhaupt zustehen, bestimmt das Berggesetz. 
§. 31. 
Die Benützung der Gewässer zur Holztrift wird durch das Forst 
gesetz und die Triftordnungen, die Benützung der Gewässer zur Fischerei 
durch die Fischereiordnungen geregelt. 
§. 32. 
Unternehmer von Bewässerungsanlagen, dann von Triebwerken 
und Stauanlagen, deren Errichtung überwiegende Vortheile für die Volks- 
wirthschaft erwarten lässt, können nach Massgabe des §. 28, lit. b (§. 15 
des Beichsgesetzes) verlangen, dass ihnen zur Zu- und Ableitung des 
Wassers, sowie zur Errichtung der erforderlichen Stauwerke, Schleussen 
und sonstigen Vorrichtungen gegen angemessene Schadloshaltung aut
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.