Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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benützung zu bestimmen. Dabei können nach Erforderniss der Umstände 
besondere, den allgemeinen Wassergebrauch regelnde und sichernde Be 
dingungen festgesetzt und die Bewilligung auch auf eine nur beschränkte 
Dauer oder gegen Widerruf ertheilt werden. 
§. 20. 
Das von der politischen Behörde zu bestimmende Mass der Wasser 
benützung richtet sich einerseits nach dem Bedarfe des Bewerbers und 
andererseits nach dem Wasserüberschusse, welcher mit Rücksicht auf 
den wechselnden Wasserstand zur weiteren Benützung verfügbar ist. 
Dieses Mass darf in keinem Falle so weit gehen, dass G-emeinden und 
Ortschaften bei Feuersgefahr oder für die Zwecke der Wirthschaft ihrer 
Bewohner der Wassernoth ausgesetzt werden. 
§ 21. 
Die bewilligten Anlagen und Vorrichtungen sind von dem Besitzer 
in einem solchen Stande herzu stellen und zu erhalten, dass sie dem 
Wasser und dem Eise einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der 
Fischerei und anderen Nutzungen keine unnöthige Erschwerung oder Be 
einträchtigung verursachen, und dass keine Wasserverschwendung ein 
trete. 
Würde von dem Betheiligten der Nachweis geliefert werden, dass 
dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist über dessen Ansuchen 
in angemessener Frist von der politischen Behörde die Abstellung der 
Gebrechen aufzutragen, und nach fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten 
der Säumigen zu bewerkstelligen. 
§. 22. 
Können Rückstauungen, Versumpfungen oder andere Beschädi 
gungen, die in Folge eines berechtigt bestehenden Stauwerkes zum 
Nachtheile eines Anderen entstehen, durch Tieferlegung oder Abänderung 
dieses Stauwerkes, wie z. B. durch Anlage von Grundablässen, beseitiget 
werden, ohne die nöthige Triebkraft des fraglichen Werkes zu beein 
trächtigen, so muss der Werksbesitzer die entsprechenden Abänderungen 
gestatten, oder selbst vornehmen, und zwar immer auf Kosten derje 
nigen, welche diese Abänderung begehren. 
Ueber die Höhe der dem Werksbesitzer etwa rechtlich gebührenden 
besonderen Entschädigung, bei welcher auf das Verhältniss der künftigen 
zu den bisherigen Unterhaltungskosten jederzeit Bedacht zu nehmen ist, 
entscheidet im Abgänge einer gütlichen Uebereinkunft das Gericht. 
§. 23. 
Bei allen Triebwerken und Stauanlagen ist der erlaubte höchste 
und im Falle der Verpflichtung, das Wasser in einer bestimmten Höhe 
zu erhalten, auch der zulässig niederste Wasserstand durch Staupfähle 
(Normalzeichen, Ham-, Haim-, oder Aichpfähle oder Aichstöcke) oder 
andere bleibende Staumasse auf Kosten der Besitzer dieser Werke und 
Anlagen zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist bei den auf Grund dieses 
Gesetzes zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer 
Errichtung, bei bereits bestehenden derlei Werken aber, bei welchen die-
	        
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