Volltext: Das österreichische Wasserrecht

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c) das in Brunnen, Teichen, Cisternen oder anderen auf Grund und 
Boden des Grundbesitzers befindlichen Behältern, oder in von dem 
selben zu seinen Privatzwecken angelegten Kanälen, Böhren etc. 
eingeschlossene Wasser; 
d) die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern, so lange sich er- 
stere in ein fremdes Privat- oder in ein öffentliches Gewässer nicht 
ergossen und das Eigenthum des Grundbesitzers nicht verlassen 
haben (§. 4 des Reichsgesetzes). 
§• 5. 
Privatbäche und sonstige fliessende Privatgewässer sind, insoferne 
nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör derjenigen Grundstücke 
zu betrachten, über welche oder zwischen welchen sie fiiessen, und zwar 
nach Massgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes (§. 5 des Reichs 
gesetzes). 
§• 6- 
Die Regierung kann fliessende Privatgewässer, welche sich zur 
Befahrung mit Schiffen oder gebundenen Flössen eignen, zu diesem Zwecke 
unter Anwendung der Vorschrift des §. 865 a. b. G. B. als öffentliches 
Gut erklären (§. 6 des Reichsgesetzes). 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Benützung der Gewässer. 
§• 7- 
Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Floss- und Schifffahrt 
wird durch die hierüber in Floss-und Schifffährtsakten, in Konvenzionen 
dann durch die besonderen Floss-, Schifffahrt-, Strompolizei- und Kanal 
ordnungen und die sonstigen in dieser Beziehung erlassenen Spezial 
gesetze und Verordnungen geregelt. 
Die Errichtung von Privat üb erführsanstalten mit gewerbsmässigem 
Betriebe ist auf Privat- und öffentlichen Gewässern, die Errichtung solcher 
Anstalten auf schiffbaren Gewässern jedoch, selbst ohne gewerbsmässigen 
Betrieb, nur mit behördlicher Genehmigung zulässig (§. 7 des Reichs 
gesetzes). 
§ 8. 
Die Uferbesitzer sind verpflichtet, das Landen und Befestigen der 
Schiffe und Flösse an den dazu behördlich bestimmten Plätzen, insoferne 
sie dafür keine Vergütung bezogen haben, auch fernerhin unentgeltlich 
zu dulden. Wird zum Landen oder Befestigen der Schiffe und Flösse ein 
dazu noch nicht verwendeter Theil ihres Grundeigenthums in An 
spruch genommen, so haben sie ein Recht auf Entschädigung. 
Die Uferbesitzer sind ferner verpflichtet, das Begehen der Ufer 
durch das zur wasserpolizeilichen Aufsicht bestellte Personale, sowie be 
stehende Leinpfade unentgeltlich zu dulden, und können bloss ausnahms 
weise dann eine Entschädigung fordern: 
a) wenn diese Forderung auf einem besonderen Rechtstitel beruht, 
oder 
Dr. A. Iianda: Das Wasserrecht. III. Aufl 
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