Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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ungeachtet, an den neu zu erbauenden und alten Chausseen doch allerley und Be¬ 
schädigungen -es Baugutes und der Vorrathshaufen verübt werden, und daß 
man sich auch weigere, die zum Behuf der über die Chausseen kreuzenden Pri¬ 
vat - und Feldwege, oder zur Ausfahrt aus den Hausern auf die Chaussee noth¬ 
wendigen Verbindungs - und Auffahrtsbrückel herzustellen, nicht minder die der 
Chaussee- nahestehenden Wälder auf die Normalbreite auszuhallen. Es wird da¬ 
her dem zu Folge aufgetragen, die bestehende und am 26. Janer laufenden Jahrs 
bekannt gemachte höchste Entschließung vom 28. Dezember vorigen Jahrs in Be¬ 
treff der auf Strassenbeschadigungen festgesetzten Strafen neuerdings allgemein 
kund zu machen, und jeden an derley auszuübenden Unfug nachdrucksamst zu un¬ 
tersagen, zugleich wird einer eingelangten Hofentschliessung vom 9. Hornung 1793. 
zu Folge bedeutet, daß da auf den Strassen, die über Berge führen, oder wo 
sie auf einer Seite so frey sind, daß die Luft die Strassen hinlänglich austrock¬ 
nen kann, eine Aushauung der anliegenden Waldungerl zwar nicht erforderlich, 
jedoch in dem Falle, wenn die Strasse in einer Fläche, und feuchten Lage sich 
befindet, und von beyden Seiten mit Wald eingeschlossen ist, es nothwendig, 
und die Waldeigenthümer verpflichtet seyn, dieselben in diesen Gegenden auf die 
zur Austrocknung der Chaussee unentbehrlich nothwendigen Breite auszuhauen, 
und folglich dem von der Wegdirektion machenden dießfälligen Belangen Folge 
zu leisten, oder wenn ein Anstand eintreten sollte, die Anzeige anher zu machen 
hatten. Eben so hatten sie, und alle Eigenthümer, die zum Behuf der Chaussee 
nothwendigen Verbindungs - und Auffahrtsbrückl zu errichten , und zu unter¬ 
halten. 
Hofdekret vom 14. November, kundgemacht von der Regierung ob der Ens 
den 27. November 1794. Se. Majestät haben wegen künftiger Besorgung des 
hierlandigen Strassenwesens folgendes zu entschliessen geruhet, istens. Seyn die 
jezt sich endigenden Strassenmaurhpachtungen weiters zu lizitiren, und die Kon¬ 
trakte auf 2 Jahr anzustoßen. 2tens. Sollen die Seitenstrassen nach der von 
dem Hrn. Hofkanzler Grafen v. Rottenhan als ehmaligen Landesprasidenten vor¬ 
geschlagenen und eingeführten Art besorgt, folglich die Erhaltung dieser Strassen 
den nächst gelegenen Dominien übertragen, und ihnen die nächst gelegenen Ge¬ 
mein-
	        
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