Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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lich denBefehl zu erlassen, daß sie bey gegenwärtig anhaltender guter Witte¬ 
rung die Pachter dieser Strassen ernstlich dieser Pflicht zuführen, und um so 
gewisser die kontraktmässigen Zurichtungen ihnen insgesammt auftragen sollen, 
als im widrigen die Kreisämter, welche es hierin» an ihrer Obsorge und nach¬ 
drücklichen Betrieb ermangeln liessen, dafür verantwortlich gemacht, und das 
mangelhafte der Strassen in den ihrer Leitung unterstehenden Bezirken auf ihre 
Unkosten ohne weiters hergestellt werden würde. 
Gubernialverordnung in Böhmen vom 6. August 1789. Bey sich ergeben¬ 
den Verpachtungen der Straffenstrecken sind sowohl dieselben, als auch das vor- 
räthige Materiale abzumessen, und der Befund in das Uebergabsinstrument ein¬ 
zuschalten. 
Gubernialverordnung in Gallizien den 17. September 1789- Den Strassen- 
baudirekzionsbeamten, wenn sie die Strassenvisttazionen vornehmen, ist auf ihr 
Ansuchen aller Beystand zu leisten. 
Verorordnung in Gallizien vom i. September 1790. Den sämmtlichen Stras- 
senbaubeamten wird der Handel mit was immer für Gattung der zum Strassen- 
bau dienende» Materialien mit oder für Privaten verbothen. 
Gubernialverordnung in Gallizien vom 27. Inner 1791. Um künftig allen 
Weitwendigkeiten auszuweichen , die aus Anlaß eines durch einen Strassenbau- 
beamten auf Baumaterialien oder sonstige Gerathe zum Strassenbau willkührlich 
anzustoßenden Kontraktes entstehen könnten, ist beschlossen worden, nur jene Kon¬ 
trakte für gültig anzuerkennen, und den darin bestimmten Betrag zur Zahlung 
zueignen, die von der Oberbaudirektion mittels der Unterschrift des derselben 
vorstehenden Beamten, und Beydrückung des Oberbaudirektionssi'egels bestätti- 
get sind. Forderungen wegen eines mündlich verabgeredeten, oder auf einen nicht 
beftättigten Kontrakt sich gründenden Kaufs werden schlechterdings abgewiesen. 
Verordnung in Böhmen vom 31. März 1791. Das Patent vom 30. Junius 
1756, welches wider die Veschädiger der an den Strassen ausgesetzten Bäume er¬ 
lassen worden ist, wird hiemit erneuert. 
Verordnung der Landesregierung in Oestreich ob der Ens vom n. Junius 
1792- Die mit ihren Gründen an die Strassen rainenden Unterthanen sollen die 
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