Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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neu auch frey, an allen jenen Aeckern, Wiesen und Hutweiden, wo sie ächtes 
Materiale nahe an der Strasse gelegen finden, solches herzunehmen, und an die 
Strasse zu führen; jedoch ist der Strassenpachter schuldig den Besitzer desGrun- 
des, der Wiese, oder Hutweide eine proportiom'rte jährliche Entschädigung, auf 
so lang als der Grund für die Strassen mittelst Herholung des Schotters benuzt 
wird, dafür zu erstatten; welche, im Fall einige Schwierigkeit zwischen den Par, 
theyen herrschen sollte, von unpartheyischen Männern zu bestimmen, und von 
den Kreisämtern zu entscheiden ist. 
Gubernialverordnung in Böhmen 1787- Da die verschiedenen auf den theils 
zu schmalen theils mit keinem Geländer versehenen Stegen an Menschen und Vieh 
sich ergebenden Unglücksfallen nicht allgemein hinlänglich waren, die Verweser 
derley Gegenden zu Verschaffung der Sicherheit zu bewegen; So wird sämmtli¬ 
chen Obrigkeiten und Ortsvorstehern nachdrücklich verordnet, daß die über Flüße, 
Bäche, Höhlen re. dermal liegenden oder künftig zu errichtenden Stege in einer 
zum Gehen verhältnißmässigen Breite und mit einem guten Geländer hergestellt 
werden. Auf dessen genaue Befolgung dann auch die Kreishauptleute bey ihren 
Kreisbereisungen zu sehen haben. 
Gubernialverordnung in Böhmen vom 12, Hornung 1788. Den Strassen- 
pächtern sind künftig die Atteste über den Zustand der Strasse, mit welchen sie 
ihre Pachtungsquoten bey dem k. Kammerzahlamt zu erheben pflegen, von Sei¬ 
ten des Kreisamts nicht mehr unmittelbar auszufolgen, sondern jederzeit an die 
Landesstelle mit Namhaftmachung des Kreiskommissars, welcher die Strassenstre- 
cke bereist, einzusenden- 
Gubernialverordnung in Böhmen vom 28. April 1788. Den k. Kreisäm¬ 
tern wird zur Richtschnur bey Erstattung der Untersuchungsberichte über den 
Stand der verpachten Chausseen, und Einsendung der Quittungen der Strassen- 
pachter über ihre zu erhebende vierteljährige Pachtungsbetrage noch dieses aufge¬ 
tragen, womit in derselben Bestattigung nicht nur allein der Name des Kreis- 
kommissars, welcher die Strecke untersucht, angeftzt, sondern auch zugleich in 
der Bestättiguttg ordentlich und verläßlich angemerkt werden soll, ob die unter¬ 
suchte Strasse Kontraktmässig und nach Uebergabs - Jnveirtario mit den gehöri¬ 
gen
	        
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