Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

mit Gegenhalrung des zweyten Robifches abgezählt, über dre befundene Anzahl 
-er geleisteten Tags - oder einzelnen Fuhren förmlich, von dem Fuhrmanne, oder 
im Falle, daß er nicht schreiben könnte, von einem andern in seinem Namen unter¬ 
fertigte Quittungen errichtet werden, gegen welche der Fuhrmann zu bezahlen, und 
-er Betrag mit Beylegung der Quittung in der Rechnung in Ausgab zu stellen ist. 
Drepunddreyßigstens. Auf gleiche Art ist bey jenen Materiallieferanten fürzu- 
gehen, die nach und nach das zum Bau benöthigte Materiale abliefern , es ist 
nämlich von jenem der zur Uebernahme des Materials bestellt ist, für jede auf dem 
Bauplatze geschehene Lieferung, nachdem vorläufig das Materiale ordentlich über¬ 
nommen , abgezählet, ausgemessen, oder abgewogen worden, dem Lieferanten zu 
seiner Bedeckung ein Lieferungszettel abzureichen, in diesem Lieferungszettel oder 
Scheine, muß aber der Monatstag, und die Zahl, Maaß oder Gewicht des ge¬ 
lieferten Material ausdrücklich bemerket werden. Wenn also der Lieferant schon 
mehrere derley Zettel in Handen hat, und für seine gemachte Lieferung die Zah¬ 
lung nach den schon vorher akkordirten Preisen erhalten will, so ist mit Hilfe die¬ 
ser Lieferungszettel eine ordentliche Quittung abzufassen, die Lieferungszettel der¬ 
selben beyzulegen, und der gegen diese von Lieferanten unterfertigte Quittung be¬ 
zahlte Geldbetrag, in der Rechnung mit Beylegung der Quittung, und den dazu 
gehörigen Lieferungszetteln in Ausgab zu stellen. Endlichen 
vierunddreyßigstens müssen über alle Professionistenarbeiten, vorläufig mit 
den Meistern ordentliche Behandlungen getroffen, und darüber förmliche Kontrakte 
errichtet werden, und wenn sonach der Profeffionift nach und nach die mit ihm ak- 
kordirte Arbeiten liefert, ist auch ihm zu seiner Bedeckung von der zur Uebernahme 
auf dem Bauplatze bestellten Person ein Lieferungsschein auszustellen, in welchem 
nebst dem Monatstag der Lieferung, auch jede Gattung der nach dem Akkorde 
abgelieferten Arbeit besonders aufzuzeichnen ist, damit der Profeffionift mit Beyle¬ 
gung dieser Lieferungsscheine über seinen verdienten Lohn die ordentliche Quittung 
oder Konto verfassen, und mittelst solchen die Zahlung erhalten könne, wo so¬ 
dann, gleich wie bey dem Lieferanten gemeldet worden, der dem Professionisten 
bezahlte Geldbeträge, mit Beylegung der mit den Lieferungsscheinen instruirten 
Quittung in der Rechnung ordentlich in Ausgabe zu stellen kymmet. 
Prakt. Baub. III. Theil. L l 
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