Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

Materialausgabskolonne summiret, die Summe der Materialausgabe von jener des 
Materialempfangs abgezogen, und der ausfallende Unterschied als eine bey dem 
Baue beschehene Verwendung in Ausgab gestellt, und fomit beyde Materialkolonne 
faldiret werden müssen- 
Zwepundzwanziystens. Sobald dieses alles gehörig geschehen, muß bey je¬ 
dem Konto die Summe des baaren Geldempfangs, oder Ausgabe dem fürgeschrie¬ 
benen Ueberschlagsbetrag entgegen gehalten, und die durch diese Kombinazion aus¬ 
fallende Differenz der mehreren, oder wenigeren Vorausgabungunter der Schlu߬ 
summe mit dem Beysatze, mithin wurde gegen den Ueberschlag mehr, oder we¬ 
niger bezahlt um — fl. — kr. angesetzt werden, damit sogleich bey jedem Konto 
zu ersehen sey, ob, und wiel der Überschlag bey dieser einzeln Rubrike in dem 
baaren Geldbeträge überstiegen, oder gegen selben in Ersparung gebracht worden. 
Dreyundzwanzigstens. Da es zur gründlichen Beurtheilung der gepflogenen 
Bauwirthschaft vorzüglich darauf ankömmt, richtig erheben zu können, wie viel 
in der Anzahl, Maaß -, oder dem Gewichte bey jeder Materialgattung in das be¬ 
sondere gegen der Passirung mehr oder weniger verwendet worden? muß 
Vierundzwanzigstens bey allen jenen Konti in welchen Material verrechnet 
wird, die in Folge des 21. Paragraphs ausgefundene Materialverwendung, mit 
der aus dem Überschläge bey jedem Konto fürgeschriebenen Materialbe¬ 
dürfniß verglichen , und die mehrere oder wenigere Verwendung, gleich unter der 
bereits schon angesetzten Differenz der mehreren oder wenigeren Zahlung angemerkt 
werden. 
§ünfundzwanzrystens. Wenn auf solche Art alle in der Rechnung vorkam 
wende Konti berichtiget worden, wird endlich der summarische Kasseabschluß eben¬ 
falls geschlossen, und die so abgeschlossene, und vom Rechnungsleger unverfertigte 
Rechnung samt allen dazugehörigen Beylagen an Behörde zur Zensurirung zu über¬ 
reichen seyn. 
Sechsundzwanzlystens, Damit aber der Baurechnungsbeamte, falls in der 
Material - oder Werkzeugsverwendung ein namhafter Ueberschuß oder Abgang sich 
ergeben hatte, nicht unverschuldet zur Verantwortung gezogen werde, wenn etwa 
durch ungefähre Zufälle, oder nicht gänzlich zu verhinderende Nachläßigkeit der 
V ' Werk-
	        
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