Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

man doch nöthig das Kreisamt zu erinnern, und zur Richtschnur vorzuschreiben, 
daß derley Anzeigen über die zu Ende gehenden Strassenpachtkontrakte immer ein 
halbes Jahr vor Ausgang der Pachtzeit geschehen sollen. 
Für Hungarn ohne Datum. Zur Erleichterung des inländischen und aus¬ 
wärtigen Handels, sollen in ganz Hungarn die Landstrassen auf das beste und 
schleunigste nach einem gleichförmigen System angelegt und hergestellet werden; 
doch wollen Se- Majestät nicht, daß den dazu zu.verordneten Bauern, wie bis¬ 
her ihre eigene Verpflegung, und der Unterhalt ihres Viehes während den Ar¬ 
beitstagen obliegen, und soll daher jeden nach Willkühr des Tags 4 kr. oder 
2 kr. und das Brodt, dessen Zugviehs aber unentgeldliche Weide oder Fütterung 
angewiesen werden. 
Hofdekret den 23. August kundgemacht in Gallizien den 5. September 1787. 
Erstens, Niemand soll sich unterfangen an der Strassen oder sogenannten Chaus¬ 
seen Viehe zu weiden, noch zweitens die dabey befindlichen Alleebäume abzubre¬ 
chen, oder zu beschädigen; Ferner drittens, daß jeder Fuhrmann mit einem höl¬ 
zernen oder eifenen wenigstens 7 Zoll breiten Gperrfchuhe versehen, und bey ei¬ 
nem Berg oder sonst einer Anhöhe hievon den gehörigen Gebrauch machen soll, 
und wenn ein Fuhrmann sich eines fchmälleren Radschuhes gebraucht, ist ihm 
derselbe abzunehmen, und er ohne weitern mit der unten festgesezten Geldstrafe 
zu belegen, viertens, kein schwerer Lastwagen darf ftats am äussersten Ende der 
Terrassen, besonders bey nasser Witterung fahren, nachdem durch dergleichen 
Unfug die Alleebäume sowohl, als auch die Strassen ungemein verwüstet wer¬ 
den.- Welch höchste Verbothe demnach zu Jedermanns Wissenschaft mit der War¬ 
nung bekannt gemacht werden, daß derjenige, welcher sich beygeben liesse, wider 
einen oder den andern obiger Verbote zu handeln im Betretungsfall uunachsicht- 
lich zu einer Geldstrafe von zwey Gulden bey. der nächsten Schranken¬ 
maut von dem Wegbeamten angehalten, und ihm daselbst eine gedruckte Quit¬ 
tung über den dießfalligen Strafbetrag eingehändiget werde. 
Gubernialverordnung in Jnneröstreich vom 24. November 1737. Nachdem 
die Strassenpachter in die Gerechtsame des vormaligen Wegdirektoriums einge- 
tteten sind, und die nämlichen Begünstigungen zu geniesten haben, so steht es ih- 
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