Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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angetroffen worden, dem Kreisamtspersonale eine Kostenvergütung zu zahlen hä¬ 
ren; so ist den Kreisamtern, welche solche dieftmnach um so weniger Ursache ha- 
Zen, sich der genauen Aufsicht über den Stand der Chausseen zu entschlagen, 
wiederholt und mit Nachdruck eingebunden, daß sie die Pächter zur schuldigen 
Herstellung der nicht in guten Stand befindlichen Strecken anhalten, und sich 
mehr angelegen seyn laßen sollen, sogleich bey der Landesstelle die Anzeige ma¬ 
chen sollen , wenn irgendwo auf den Chausseen Löcher oder unausgefüllte Gleise, 
und die Grundlage nicht mit einer hinlänglichen Menge klein geschlagner Steine 
vder mit Kieß überführt, und die erforderliche Menge Haufen, und in Arbeit 
stehenden Einräumer» an Ort und Stelle gefunden worden, da im widrigen 
Falle, wenn einige Klagen über Vernachlässigung der Chausseen einlaufen wer¬ 
den, sich immer Zuerst das Kreisamt dafür verantwortlich machen wird. 
Hofdekret dom a. May, kundgemacht in Böhmen durch Gubernialverord- 
nung vom »9. Jum'us 1786. Wird verordnet, daß die Kreishauptleute die voll¬ 
ständige KonservüZion, der in ihren Kreisen bestehenden Chausseestrecken mehr als 
bisher sich angelegen seyn lassen, mithin auf den allseitigen pünktlichsten Vollzug 
der gegebenen Direktivregeln wirksamst andringen, und zu dem Ende gedachte 
Strassen alle Monate verläßlich wenigstens einmal durch das unterstehende Perso¬ 
nale ganz unversehens und zwar unter sonst eigener Dafürhaftung visitiren, dann 
Hiebey alle Mängel und Gebrechen mit dem Mikazionsnumer gründlich erheben, 
die alsbaldige Herstellung aber den betroffenen Pachter vermög des Pachtkon¬ 
traktes auf der Stelle anordnen, und hievon den Erfolg von Zeit zu Zeit an die 
Landesstelle einberichten sollen. 
Verordnmrg in Böhmen vom 27. Wmtermonat 1786. Die Postmeister 
sollen vor Ausgang, eines jeden Vierteljahr den Kreisamtern den Stand der 
Chausseen anzeigen. Obfchon es dem Kreisamt ohnehin obliegt, den Ausgang 
der Pachtkonrrakte über die verpachteten Aerarial - Chausseen seines Kreises im¬ 
mer so anzuzeigen, damit noch vor Ausgang der alten Kontrakte neue geschlos¬ 
sen, und dadurch verhindert werde, daß die Chausseen nicht unverpacht bleiben, 
«nd den austreteuden Pächtern zum Nachtheil des Wegfonds etwa eine grössere, 
als die ausgegangene kontrakrmäffige Gebühr verabfolgt werden müsse; so findet 
man
	        
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