Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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liegt ob, die Höhe, Breite, dann Färb seiner gelieferten Oefen , dem Glaser» 
aber die Zahl deren Scheiben, oder Tafeln, und dem Schmid oder Schlosser das 
Gewicht der auf Gitter oder sonstige Erforderniß grob, dann glattgelieferten El¬ 
senarbeit, alles für jedwedere Wohnung besonders verstanden, anzuführen. 
fünftens. Sollen sich die Beanrten dahin bestreben, daß die Riß, dann Ko- 
stenübersthläge gemeiniglich im Monat July, Augusti, September oder Oktober 
anhero einbefördert werden, um solche durch die Winterzeit allhier übersehen, 
berechnen , dann der allerhöchsten Entschliessung unterbreiten, und mit dem Früh¬ 
jahr die erforderliche Bewilligung anhoffen, dann solchergeftalten die neue Gebäu¬ 
de, oderReparazionen selbsten in der besten, und zum Bauen der bequemsten Som¬ 
merszeit aufführen zu können. 
Sechstens. Ist bey Vernehmung deren bereits berwilligten Gebäuden haupt¬ 
sächlich dahin zu sehen, daß gute, starke, dauerhafte Baumaterialien in gelegener 
Zeit beygeschaffet, die Fuhren auf das wirtschaftlichste gemiethet, die mindere 
Materialien, als Nägel, Eisen, Schindeln, Latten, Kalk und dergleichen ver¬ 
sperret , somit von aller Verpaschung verwahret, auch bey den Arbeitern für be¬ 
ständig, ein oder anderen Subaltern zur Nachsicht angestellet, und beordert wer¬ 
de , der von allen Umständen seinen Rapport beiden Beamten alltäglich abzustat¬ 
ten hat. 
Siebentens. Sollte neben dem aufzuführenden, oder reparirenden königl. Ge¬ 
bäude ein nachbarliches Haus seyn, so kommet zu beobachten, ob nicht derselbe zur 
Gartenblanken, Zaun oder Mauer , dann einer Dachrinnen, oder andere derglei¬ 
chen Bauwerk in der Hälfte beyfteuren müsse, welches sowohl dem Baumeister, 
als auch denen Beamten aus dem üblichen Gebrauch bekannt-seyn muß, in welchen 
Fällen der Nachbar erstlich gütig, in Weigerungsfall aber mittels gerichtlicher Assi¬ 
stenz zur landesüblichen Beysteuer unnachläßlich anzuhalten ist, auch muß dieser 
Umstand in denen Kostensüberschlägen besonders angeführet werden, welcher Theil 
von Gebäude gemeinschaftlich mit den Nachbaren herzustellen komme, und was 
hierzu der Nachbar beyzutragen habe. 
Ach- 
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