Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Reisenden, sonders von den schweren Fuhrleuten einige Klagen über die ver¬ 
nachlässigten Chausseen geführt werden mögen, wie dann auch wegen vorfindig 
sich ergebender mangelbaren Strassen erhaltung nicht nur allein die Pächter un¬ 
ter Sperrung ihrer quartaligen Pachtgelder sogleich zur Verbesserung der vorfin- 
digen Gebrechen anzuhalten, sondern auch nach Verlauf jeden Quartals, so, 
wie den Pächtern ihre Quittungen zum Empfang der Pachtgelder beym Kamme- 
ralzahlamte kreisämtlich bestättigt werden, die besondern Anzeigen über den bey 
den Vifitiruugen befundnen Stand der Chausseen bey der Landes,4elle einzubrin¬ 
gen find- Uebrigens, weil die hierländigen Chausseen größteutheils nur mit ge- 
fchlagenen Bruchsteinschotter erhalten werden, find die Pächter bey lang anhal¬ 
tender trocknen Zeit keineswegs zur gänzlichen Strassenüberschotterung, weil 
durch den herumrollenden Stein die Grundlage der Strasse beschädigt, und alles 
Fuhrwerk unbequem gemacht wird , sondern lediglich zu einer beständigen guten 
Einräumung, und Verhütung tiefer Schläge, dann auch zu einem immer hin¬ 
länglich geschlagenen Steinvorrath an den Seiten der Strasse dergestalt zu ver¬ 
halten, damit bey einfallender feuchten Witterung sogleich die vollständigen Ein- 
fchotterungen mit Nutzen und Dauer unternommen werden mögen, auf welche 
Chausseeunterhaltung die kvnigl. Kreishauptleute unter eigener Dafürhaftung und 
Verantwortung den sorgsamsten Bedacht zu nehmen , und von Zeit zu Zeit Be¬ 
richt zu erstatten haben. 
Verordnung Prag den 2-, Christmonats 1784. Da aus den von dem Ge¬ 
neralkommando mitgetheilten Berichten erhelt, daß die Causseen und sonstigen 
Landstrassen nicht zum besten in ihrer nothwendigen landartigen Nachreparazion 
erhalten werden ;, so werden alle hierüber schon bestehende, und schon öfters er¬ 
neuerte: Verordnungen dergestalt wiederholt, daß gleich dermal! allen an derglei¬ 
chen unfahrbaren Strassen anliegenden Dominien und Ortschaften der gemessenste 
Befehl zu ertheilen ist, daß selbe unter sonst verfänglichen Zwangsmitteln wäh¬ 
rend des noch bestehenden Winters für die ihnen ohnehin bekannt seyn müssen¬ 
den übelsten Gegenden hinlänglich erforderliches Stein, oder sonst taugliches 
Materiale: Herbeyschaffen;; im künftigen Frühejahr aber durch fu viele Zeit, als 
ist ranLmann an feiner Laudwirthschaft dazu entbehren kaun, gemeinsame Hand 
zu
	        
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