Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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die Quadratklafter sich erstrecke, und wie diel Tafeln weisen Blechs dazu erfordert 
werden ? Diese Kenntnisse verschaffen den Vortheil, genau zu wissen, ob die Mei¬ 
ster billige Preise verlangen, und wenn sie übermässigen Gewinn zu erzielen su¬ 
chen, sie desselben überzeugen, und auf die Billigkeit herabstimmen zu können. 
Zur Entwerfung eines Akkords kann folgendes Beyspiel dienen. 
B e d i n g n i ß e. 
Für den Schlosser. 
imo. Sind dem Meister nach Maßgabe -er Arbeiten und seines Verdienstes von 
Zeit zu Zeit a Conto Zahlungen zu leisten, für welche aber der Meister mit sei¬ 
nem ganzen Vermögen gutzustehen und zu haften schuldig ist. 
2<Jo. Die Herstellung der Arbeiten müssen aus guten, und keinen rothbrüchigen Eisen 
seyn, wofür der Meister auf 3 Jahre nach vollendeten Bau nicht nur allein gutzu- 
stehen, sondern auch alle aus seinem Verschulden entstehenden Schadhaftigkeiten 
und Gebrechen aus seinen Mitteln in gut und dauerhaften Stande herzustel¬ 
len hat. 
zno. Die Herbeyschaffung der Gesellen und des Arbeitszeugs hat der Meister auf 
seine Kosten auf dem Bauplatz zu besorgen, und wird demselben in Ansehung 
seiner Reisen, oder des entlegenen Bauorts wegen, weder ein Fuhr - noch Lie¬ 
fergeld bezahlt. 
4to. Werden zu dieser Arbeit keine Handlanger verwilligt, wohl aber zur Herbey¬ 
schaffung der in der eigenen Wohnung des Meisters verfertigten Arbeiten die 
nöthigen Fuhren entweder in Datura abgegeben, oder aber Landesüblich bezahlt, 
cko. Hat der Meister das Eisen, und alle sonstige Erfordernisse der Arbeiten aus 
eigenen Mitteln beyzuschaffen, und wird für den bey der Verfertigung der Ar¬ 
beiten sich ergebenden Eisenschwand, oder Abgang keinerdings einige Vergütung 
gegeben. Wie auch 
<$to. für die Einrichtung oder Anschlagung der verfertigten Arbeiten, sie möge nun 
durch den Meister selbst, oder einen Gesellen bewirkt werden, keine Extrazahlung 
oder einiges Liefergeld bezahlt wird. 
Prakt. Haub. M. Theil. Ff 7mo.
	        
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