Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

B e b i n g n i ss e. 
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Mit dem Zimmermann. 
1 mo. Sind dem Meister nach Maaßgabe der Arbeiten, um seines Verdienstes 
von Zeit zu Zeit a Conto Zahlungen zu leisten, für welche aber der Meister 
mit seinem ganzen Vermögen gutzustehen und zu haften schuldig ist. 
2 do. Sind die Arbeiten aus gesunden Holze gut und dauerhaft herzustellen, wo¬ 
für der Meister auf 3 Jahre nach vollendeten Bau, nicht nur allein gut zu ste¬ 
hen, sondern auch alle aus seinem Verschulden einstehenden Schadhaftigkeiten 
■ und Gebrechen aus seinen Mitteln in gut und dauerhaften Stande herzustel¬ 
len hat. 
zUo. Hat der Meister die Herbeyschaffung der erforderlichen Zimmerleute und 
Polliern, wie auch alle nöthigen Gattungen von Arbeitszeug und Baurequisiten 
auf seine Unkosten auf dem Bauplatze zu besorgen. Auch wird demselben in An¬ 
sehung seiner Reisen, oder des entlegenen Bauorts wegen, weder ein Fuhr- noch 
Liefergeld bezahlt. 
410. Werden demselben durch die ganze Arbeiszeit hindurch auf 30 Kurrent- und 
3 Quadratklafter ein Handlanger verwilligt, welche entweder in Natura abzuge¬ 
ben, oder aber dem Meister mit dem Landesüblich, oder an dem Bauorte festge¬ 
setzten Taglohne zu bezahlen sind. 
§to. Die nun nach diesen Bedingnissen gut und dauerhaft hergestellten Arbeiten 
werden in folgenden Preisen bezahlt. 
Hier nachfolgend werden- die behandelten Preise individuel ausgewiesen. 
Bey der Schlosserarbeit. 
a. Weil unter den verschiedenen Generalbenennungen der Schlosserarbeiten 
mancherley in der Bearbeitung, und im Preise sehr verschiedene Gattungen sich 
verstehen lassen; so wird sich vollständig nach demjenigen zu benehmen seyn, was 
in Ansehung der Quantität und Gattungen in den Kostenüberschlägen enthalten 
seyn wird. ■ 
b. ZN
	        
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