Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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erstemal mit 4 fl-, dann allemal doppelt so stark bestraft. Jener Fuhrmann, der 
auch mehr als6o Zenten ladet, muß bey jeder Betretung auf der Strasse io ff. 
Strafe bezahlen. Zwepundzwanzigstens, die zur Strassenbestchtigung komman¬ 
dieren Offiziere haben das vom Kreisamte korroberirte Reispartikulare dem Ge¬ 
neralkommando einzusenden. 
Hofentschliessung vom 13. in Oestreich kundgemacht den 22. Hornung 1783. 
Den Strassenpachtern wird für ihre Person, wenn sie auf der Strasse nachsehen, 
die Mautbefreyung in so weit, als auch der vormalige Wegdirektor, oder die 
Wegkommissare befreyet waren, eingestanden. 
Verordnung in Böhmen vom 22. November 1783. Die Verordnung vom 
6. April 1781- in Betreff der Schneeausschauflung ist in den Gegenden der ver¬ 
pachteten Chausseen mit der Abänderung republizirt worden, daß die betroffenen 
Ortschaften unter Verantwortung der Beschwerden, immer ohne erst den Befehl 
abzuwarten, die Schneewindwehen auszuschaufeln haben, jedoch waren die Chauf- 
seepachter schuldig die Eis - und Wasserschlage durch eigene Leute besorgen zu 
lassen. 
Verordnung Graz den 24. Julius 1784- Die eisenen Radschuhe sind bey 
den Güterwagen, um das hin - und wieder schleudern zu verhindern, vor oder 
rückwärts am Wagen mit einer Kette bey Strafe von 1 fl. zu befestigen, und 
darauf sollen die Maut - und Zollbeamten die Aufsicht haben. 
Hofdekret vom 3. Dezember 1784. Zur Vermeidung aller schädlichen Ver¬ 
nachlässigungen, der wegen ihrer dauerhaften Erhaltung kontraktmässig verpach¬ 
teten Chausseen, soll die Aufsicht über die Pächter verdoppelt, diese unter sonst 
zu befürchten habender schweresten Verantwortung zur Beobachtung ihrer Ver¬ 
bindlichkeiten angehalten, und dadurch in Zeiten alle beträchtliche Schaden der 
Strassen hindan gehalten werden. 
Verordnung vom n. Dezember 1784. In Folge des vorstehenden Hofde- 
krets haben die Kreishauptleute und Kommissars bey allen Kreises - und sonsti¬ 
gen Kommissionsbereisungen immer besonders darauf zu sehen, ob die verpachte¬ 
ten Strassenstrecken in einen solchen Stand sich befinden, daß den Pachtern we¬ 
gen Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten weder Ausstellungen gemacht noch von de» 
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