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- der Fenstergitter, ist keine Extrazahlung zu leisten, weil fothane Arbeiten in den
Preisen des Mauerwerks allschon begriffen sind.
14*0. Nach Maaßgabe des Baues und des Verdienstes sind von Zeit zu Zeit Geld¬
vorschüße abzugeben. Dahingegen hat der das Gebäu in Akkord zu übernehmende
Baumeister für die Güte und Dauerhaftigkeit der hergestellten Arbeiten nicht
nur allein während des Baues, sondern auch nach Vollendung desselben, annoch
durch 3 Jahre mit seinem ganzen Vermögen dergestalt gut zu stehen und zu
haften, daß die binnen sothaner Zeit wider Verhoffen, aus seinem Verschulden
sich ergebenden Schadhaftigkeiten und Gebrechen aus seinen Mitteln wieder in
guten Stand herzustellen sind.
»§to,. Werden die gut und dauerhaften hergestellten Arbeiten mit Ausschluß der
Materialien, jedoch mit Inbegriff des Arbeitszeugs - Requisiten - Gerüst undGe-
wölbsbögen machen, und der Aufsicht, in nachfolgenden Preisen bezahlt.
Hier nachfolgend werden die behandelten Preise individuel ausgewiesen.
Bey dem Mauerwerk unter dem Wasser.
a. Wenn ein Gemäuer so tief unter Wasser herzustellen kömmt, daß dabey
Wasser geschöpft werden muß; so ist die Arbeit Tag und Nacht aus allen Kräften
zu befördern, damit die Dauer der gemeiniglich sehr kostspieligen Wasserschöpfung
wie viel immer möglich ist, verkürzt werde. Bey starken Zufluß oder Ausquellen
des Wassers ist es sehr nachtheilig die Wasserschöpfung über Nacht auszusetzen, weil
alsdenn viel Zeit und Aufwand erfordert wird, die schon gehabte Tiefe wiederum
zu erreichen, und die Arbeit gar sehr aufgehalten und zurückgesetzt wird.
b. Durch geschickte Auswahl der Wasserschöpfmaschinen, wird viel Zeit und
Aufwand erspart , und zur Erzielung dieser Vortheile wird dem Bauführer oder
Inspizienten allzeit bekannt gemacht werden, welcher Gattung der Maschinen sich
zu bedienen seyn wird, wovon keinerdingen abzuweichen ist, ausgenommen, daß
erhebliche Umstände vorkämen', wegen welcher zum Besten der Bauunternehmung
mit andern Maschinen gearbeiten werden müßte, wovon jedoch die verläßliche und
umständliche Anzeige bey Behörde ungesäumt zu machen ist.
c, In
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