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Zur chFuadvaMaftsr Gtukat-rb-dsn
K Faß ungelöschten Kalk.
Faß Sand.
Zur detto verputz an alten Mauerwerk,
i Faß ungelöschten Kalk.
I Faß Sand.
Zur Rubikklaftev Gesimse.
Von was immer für einer Gattung Architraben, Kordon und Hohlkehlen, die von
Mauerwerk hergestellt werden, sind nach der vorgeschriebenen Art zu berechn
nen, und mit Einschluß des Verputzes zu pafftren.
z Faß ungelöschten Kalk.
ui Faß Sand.
260. Sind die Baumaterialien so, wie sie dermal sowohl mit als ohne Fuhrlohn,
worwegen ein eigenes Dokument errichtet wird, zu stehen kommen, durch die
Zeit des andaurenden Baues im Preise weder zu erhöhen, noch in der vorbe¬
schriebenen Quantität, als auch Qualität zu vermindern.
3ti°. Sollen aber in der Zeit des übernommenen Baues, die Materialien sowohl',
als die Fuhren im Werthe steigen, oder fallen, auch Materialien mit eigenen
Zügen zugeführt werden; so sind sie vice versa sowohl zu übernehmen, als auch
zu bezahlen.
4*o. Wenn an dem Bauplatze, oder auch davon entlegen, alte Bruchsteine oder
Ziegel vorräthig in irregulären Figuren erliegen, oder auch in einem erst abzutra¬
gen kommenden Gemäuer sich befinden sollen, so find dieselben, sowohl zur Ue-
bernahm als Uebergab in regulären Figuren aufzusetzen, und die hierzu erfor¬
derlichen Handlanger eben so, wie die Abtragung des alten Mauerwerks ohne
Zurechnung des Materialpreises besonders zu bezahlen,
sw. Ist aber allschon abgelöschter Kalk vorräthig; so wird derselbe in dem Preiß
als ungelöschter Kalk, sowohl zu übernehmen als zu übergeben, und für das
Faß a 5 Kubikschuhe die Ablöschungskösten mit 6 kr. vice versa $it ersetzen seyn.
6to. Im Falle, daß das zum Kalkablöschen und Maltermachen erforderliche Was¬
ser mit Wägen zugeführt, auch von entlegenen Orten oder Brünnen zugetra¬
gen,