Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

Behörden gemeinschaftlich gepflogen, und alle dahin einschlagenden Gegenstände 
bey der Militarkommissivn erledigt werden. Zu Erreichung dieser Absicht haben 
die Offiziere der Werbbezirksregimenter, so oft sie eine verpachtete Strassen- 
strecke in Dienst, oder in eigenen Angelegenheiten passiren, auf die Strassen- 
pachter Obsicht zu tragen, und die Vernachlässigung der Strassen den Kreisam- 
tern, bey nicht erfolgender Verbesserung aber dem Generalkommando die Eröff¬ 
nung zu machen. Wo kein Militär verlegt ist, hat ein jeder reisender Offizier 
dem nächsten Werbbezirkskommandanten von den auf der Strasse entdeckten Ge¬ 
brechen , dieser dem Kreisamte, und in nöthigem Falle dem Generalkommando 
die Anzeige zu machen. Siebentens, bey ausserordentlichen Unglücksfallen, oder 
Vernachlässigung der Strassen, wird von der Militarkommission die Vornehmung 
des Augenscheins, dem Kreisamte mit Zuziehung eines Zivilingenieurs, oder 
tüchtigen Regimentsvffiziers aufgetragen, und das gemeinschaftlich gefertigte 
Untersuchungsprotokoll der Militarkommrssion eingesendet werden. Achtens, bey 
vernachlässigten Strassen hat das Kreisamt die Pachter zur Erfüllung ihrer 
Schuldigkeit anzuhalten, oder die nöthige Ausbesserung auf ihre Kosten zu ver¬ 
anlassen. Hingegen ist an ausserordentlichen Fallen der nöthige Bau auf Unko¬ 
sten des Aerarii zu führe», wozu ein Landschaftsingenieur, oder des Geniewe¬ 
sens kündiget Militaroffizier gegen eine billige Entschädigung zu kommandiren 
ist. Neuntens, die Verwaltung desWeggefalls wird vou derKammeral-Kassa be¬ 
sorgt, und da den Pachtern der Pachtzins angewiesen werden, jedoch ist nicht 
eher, als, wenn die Pachter alle Quartale ein Zeugniß von dem gehörigen Kreis¬ 
amt, welches stempelfrey auszufertigen ist, über den guten Stand der gepachte¬ 
ten Strassen beybringen. Zehntens, die Strafgelder ,- welche für die Strassenbe- 
schadigungen eiulaufen, und wobey das Kreisamt die erste Erkenntniß mit Vor- 
behalt» ng des Rekurses an die Landesstelle hat, kommen den Pachter zu. Eilf- 
tenö, das Pachtquantum der Strassen wird nach dem Klaftermaaß regulirt , und 
ist in dem beym Kreisamte auszufertigende Pachtkontrakten (welche auf nicht 
weniger als drey volle Jahre angestossen werde» können ) die Unterhaltung der 
Chausseen nach dem Klaftermaaß in der Lange und Breite, dann auch die Höhe 
der Mitte der Strassen zu bestimmen , und zugleich vorzuschreiben, in welcher 
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