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Sechstens, den Ausmessungen der nach Akkord hergestellten Arbeiten, die vermvg
Kontrakt nach Kubik - Quadrat - oder Kurrentmaaß zu bezahlen kommen, hat
-er Bauinspizient allemal beyzuwohnen, und das Ausmaaßdvkument in Ansehung
der Richtigkeit der darinn angesetzten Dimensionen mit zu unterfertigen, das
Original an Behörde abzugeben, und ein Duplikat desselben auch dem Entrepre¬
neur zuzustellen. Siebentens, wenn nach vollendetem Bau denselben kommissio-
naliter zu untersuchen von Behörde verordnet wird, hat der Bauinspizient alle¬
mal gegenwärtig zu seyn, ausser daß er durch Krankheit, oder andere wichtige
Umstande davon abgehalten wird. Achtens, endlich ist der Bauinspizient, wenn
er die Baugelder unter Verwahrung hat, keinerdingen befugt, dem Entrepre¬
neur eine mehrere Antizipazivn zu leisten, als in dem Kontrakte bestimmt ist.
Von jedem gänzlich , oder auch nur zum Theil in Entrepris gegebenen Bau wird
dem Inspizienten sowohl der Kontrakt als auch die Vormaaß und der Kosten-
überschlag abschriftlich zu dem Ende zugestellt werden, damit er sich darnach zu
benehmen, und dem Entrepreneur zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlich¬
keiten, wie auch zur Herstellung der Arbeiten in der vorgeschriebenen Art und
Qualität zu verhalten wissen möge.
Dritte Abtheilung.
Erstens, unter dem Bau, gänzlich durch eigene Regie, verstehet sich jener, Banfüh-
rung
bey welchem alles erforderliche auf Rechnung der Bauunternehmung gearbeitet, durch ei-
und beygeschaft wird, und unter dem nur zum Theil durch eigene Regie, ist der-- Me¬
nnige zu verstehen, wovon nur einige Arbeitsgattungen , wie zum Beyspiel das
Gemäuer, und die Zimmermannsarbeiten in Entreprise gegeben werden- Zwey-zumThnl.
tens, so wie die Vorausmaaß und der Kostenüberschlag bey denen in Entreprise
gegebenen Bauführungen dem Bauinspizienten zu dem Ende mitgetheilt wird, da¬
mit er den Entrepreneur zur Herstellung der Arbeiten in der vorgeschriebenen
Art und Qualität zu verhalten wisse, eben so wird den Baurnspizienten die Aus¬
maaß und der Kostenüberschlag bey dem durch eigene Regie, gänzlich oder auch
nur zum Theil herzustellenden Gebäuden mitgetheilt, um in Ansehung dessen, was
Prall. Baub. III. Theil. B b SUf