Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

Oenera- 
Hcn. 
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Von der Verfassung der Baurechnungen. 
Bevor ich zur Verfassung der Baurechnungen übergehe-, finde ich nothwev- 
dig vorher jenes anzuzeigen, was die ergangene Jnftrukzion vom 31. Marz 1788. 
annoch über jene Punkte, welche bereits in ihren Gegenständen eingetheilt find, 
vorschreibt, wie sich in Rücksicht der Bauökonomie jene Beamte oder andere In¬ 
dividuen, welchen eine Bauführung selbst, oder auch nur die Jnspekzion dabey am 
vertrauet oder aufgetragen wird, zu verhalten haben. Diese Jnftrukzion bestehet 
aus drey Abtheilungen, aus welchen all jenes, was wegen der Bauökonomie und 
andern Beobachtungen bey Bauführungen noch nicht gesagt worden ist, ange¬ 
führet wird. 
Erste Abtheilung. 
Erstens, möge Entreprise oder unter eigenen Regie zu bauen verordnet 
worden seyn, darf von den genehmigten Planen, und von dem, was sonsten 
noch verordnet worden, in keinem Stück abgegangen werden, ausgenommen, 
daß sich daran wegen veränderter Umstände nicht gehalten werden kann. Aber 
auch in diesem Falle, wenn nicht Gefahr auf den Verzug haftet, darf davon im 
wesentlichsten nicht anders, als mit Bewilligung der Behörde abgewichen wer¬ 
den. Zweitens, ist von jeder wegen veränderter Umstande erforderlichen Ab¬ 
weichung wo auf dem Verzug keine Gefahr haftet, umständliche und verläßliche 
Anzeige an Behörde zu machen, und der genaue Ausweis, um wie viel die 
passirten Kosten vermehrt, oder vermindert werden beyzufügen, damit sofort be¬ 
treffenden Orts um Genehmigung angesucht werde, und bis solche nicht erfolgt, 
ist die Abweichung keinerdingen vorzunehmen oder auszuüben. Drittens, wenn 
aber Gefahr auf den Verzug haftet, so ist die Abweichung zwar ungesäumt vm 
zunehmen, davon jedoch unter einem obgedachtermassen an Behörde die Anzeige 
zu machen, und um Genehmigung anzusuchen, viertens, das nämlicheistauch 
zu beobachten, wenn lediglich in der Fundirung eiye Abweichung nöthig wäre, 
das ist: wenn bey Ausgrabung der Fundamente sich zeigen sollte, daß sie die in 
den Planen, Vormaaßen und Ueberschlägen angetragene Tiefe nicht nöthig ha¬ 
ben,
	        
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