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durch die Pächter aus ihren Eigenen zu vergüten. Zünfzehentens, wird sich die
Strassenvisitazion, und Abstellung der vorsiudigen, und in weitern Zeiten der
Strasse nachtheiligen Gebrechen durch das königl- Kreisamt, oder Strassenper-
sonale, so wie sechzehentens, der Regres an der Kauzion in dem Falle, daß we¬
gen der Vernachlässigung der Strassen die Pachtkontrakte vorausgehen, der Zeit
aufgehoben werden müßten, oder nach Ausgang der Pachtzeit nicht alles in kon-
trakrmässig beschriebenen Stande vorbehalten wäre , endlich aber siebenzehentens,
jeden Pächter, der feine Strasse ohne aller Klage in guten und kontraktmassig
vorgeschriebenen Stande erhalt, bey einer weitern Verpachtung nicht nur der
eignen, sondern auch anderer Strassen der Vorzug vor andern Mitwerbern zu¬
gesagt, und übrigens überall, und jede noch etwa vorfallende Anstande bey der
Verhandlung der Pachtkoutrakte im königl. Kreisamte ausführliche Erläuterung
ertheilt.
Hofdekret vom Z. April 1782. Weiter wurde verwilliget, daß jenen Obrig¬
keiten , welche die Strassen auf ihre Kosten gegen den Bezug der auf dieser
Strassenstrecken befindlichen Wegmauthen in chausseemässigen Stande erhalten
wollen, dieser Bezug der Wegmauthen allerdings eingeräumt werden mag, weil
eben dieses schon eine Art von Pachtung feye.
Hofdekret vom 8. May 1782. Zur Hindanhaltung mutwilliger Beschädi¬
gungen und Entfremdungen der Obstbaume soll das unterm 30, Junius 1756. er¬
gangene Patent nicht nur allein republizirt, sondern auch auf deßen genaue Be¬
folgung auf das sorgfältigste allenthalben gesehen, die Landeseinwvhner zur Erzie¬
hung der Obstbaume von Zeit zu Zeit mit Vorstellung sowohl ihres eigenen, als
des hieraus erwachsenden allgemeinen Nutzens angefrischt, und zu noch mehrerer
Ermunterung derjenigen, welche sich hierinn durch ihren Fleiß einer besondern
allerhöchsten Rücksicht würdig gemacht haben, zur Erhaltung der hierauf gesetz¬
ten Prämien mit Bedachtnehmuug auf die Größe, Menge und Güte der erzie-
gclten Bällme, und auf die Dauer derselben beym allerhöchsten Ort angezeigt
werden. Ferner sollen die Landwirthe ihre Baume uud Zäune zu gehöriger Zeit
sieissig abraupen, die Dorfrichter hingegen während derWmtermonate die Baum-
garten der Unterthanen, wegen der geschehenen Abraupung steissig untersuchen,
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