sogleich abgekürzt, und die neu einzuziehenden dergestalt eingerichtet werden sol¬
len , damit das abfallende Wasser nicht auf den Weg, sondern in die Seitengra¬
ben eingeleitet werde, allermassen dann an jenen Orten, wo diese Dachrinnen
Abänderung unterlassen würde/ solche von Seiten des k. k- Wegamts auf Kosten
des Eigentümers veranlaßt werden solle. Drittens die hart an den Strassen
stehenden Baume und Gebüsche umgehaut, die in den Weg selbst aber hineinrei¬
chenden Baumaste ebenfalls von den Inhabern abgestutzt werden sollen/ da an¬
sonsten ein solches ebenfalls von dem betreffenden k. k. Wegamtspersonale be¬
werkstelliget würde/ endlich viertens auf den Fall der von ein so andern Unter¬
than in Ansehung eines von dem Strassenbau erleidenden Schadens vorkommen--
den Beschwerden, jederzeit von der betreffenden Obrigkeit mittelst Abordnung ei¬
nes Amtmanns, und Beyziehung des in je einer Gegend angestellten Wegrevisors
der Augenschein eingenommen, die Beschwerde in Güte abzustellen getrachtet,
und nur dazumal, wenn die Beschwerde gegründet befunden, und ob Seiten der
Wegrevision keine Abhilfe verschaft würde/ in Sachen eine Anzeige hieher ge¬
macht werden soll. Euch sämmtlichen so geist - als weltlichen Herrschaften,
Obrigkeiten, und derselben Beamten wird demnach hiemit anbefohlen, daß ihr
sothane Verordnung euer» Unterthanen bekannt machen, solche zu derselben ge¬
nauesten Erfüllung ernstgemessen anweifen, und über die Befolgung von aufha¬
benden obrigkeitlichen Amtswegrn bey selbst auf stch ladender schweren Verant¬
wortung statshin feste Hand halten sollet.
Verordnung Wien den 21. Julius 1778. In Schneeausschauflungs - Angele-
genheiten ist künftig nicht gleich jede Entschuldigung für geltend anzunehmen,
sondern soll der von der Wegkassa zur Bezahlung der aufzunehmenden Taglöhner
für die von dieser Strassenarbeit wegbleibenden Gemeinden ausgelegte Betrag
von der betreffenden saumseligen Gemeinde unnachsichtlich eingefordert werden,
es wäre denn, daß selbe von Verrichtung dieser Arbeit durch unübersteigliche
und standhaft zu erweisende Hindernisse abgehalten worden.
Hofdekret vom 29. Christmonates 1780. Die zum Strassenbau eingezohe-
nen Gründe sind zu vergüten.