Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Sicherheit derselben, und der solche Strassen zu befahren habenden Partheyen, 
schnurgerade entgegen stehen. Hierunter hat sich nun vorzüglich veroffenbahrt, 
-aß erstens an verschiedenen Orten jeder nach Willkuhr mit seinen Gebäuden und 
Zäunen dergestalt an die Strasse rücke, daß er allda die Passage sehr eng, oder 
wenigstens beschwerlich mache, andurch auch den zum Wegbau erforderlichen 
Schotter zum Nachtheil des Wegfund an sich ziehe. Zweitens sowohl bey ein, 
schichtigen Wirths - und Bauernhäuser, als besonders in Markten und Dör¬ 
fern dergestalten lange auf die Strasse reichende Dachrinnen eingerichtet, und 
gehalten werden, welche durch ihren Wasserabfall den Weg durchschwemmen, 
und zu Grunde richten, daß drittens durch die allzunahe an den Strassen stehen¬ 
den frucht-oder unfruchtbaren Baume und Strauchwerke, nicht nur die Durch¬ 
fahrt der Passagieurs und Frachtwagen beschwerlich gemacht, sondern auch 
durch das allzuschwere Abtropfen des Regenwassers von den Baumaften schädliche 
Gruben in den Wegen verursacht werden, endlich viertens von zerfchjedenen Un¬ 
terthanen wegen von dem Strassenbau vermuthlich erleidender Benachtheiligung 
oft recht freventliche Klagen geführt, und solche auch von den vorgesetzten Be¬ 
amten, ohne vorläufig den Grund oder Ungrund dieser Beschwerden zu untersu¬ 
chen , so platterdings hierorts unterstützt zu werden pflegen, wo doch bey den 
fernerweit veranlassenden Untersuchungen sich nicht selten eine ganz andere Be¬ 
schaffenheit, oder wohl gar eine muthwillige Beschwerdführung des Unterthans 
veroffenbaret. Gleichwie nun alle diese vorerwähnten Umstände dem hierländigen 
Strassenbau, und desselben Beförderung höchst nachtheilig sind, mithin aller¬ 
dings erforderlich seyn will, hierunter die benöthigte Abhilfe anzukehren, folgbar 
auch alle Hindernisse aus dem Wege zu räumen, als ergehet hiemit, in Ihre k. k. 
apostol. Majestät allerhöchsten Namen der ernstliche Befehl, daß fürs erste in 
Hinkunft Niemand an die Strasse ein Haus anzubauen, oder mit den Zäunen 
üllzunahe anzurücken, oder auch selbe auf die unbebaute zu dem Strassenbau be¬ 
stimmten Schottergrunde herauszurücken, sich also gewiß unterfangen solle, als 
im widrigen derselbe die Hinwegreissung seines Gebäudes und Zäunen, und den 
hieraus erleidenden Schaden sich selbst beyzumessen haben würde, daß zweyten« 
alle- wo immer auf die Strassen und Chausseen herausragenden Dachrinnen al- 
sogleich
	        
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