Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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de, der mehr geladen hat; so wird er jedesmal um 10 fl. bestraft, und deswegen 
bey der nächsten Mautstation zur augenblicklichen Bezahlung, oder Erlegung ei¬ 
ner Kauzion angehalten werden. Diese Verordnung ist gehörig zu publiziren, 
und auf allen öffentlichen Orten anzuschlagen. 
Hofreffript im Böhmen vom 21., und im Oestreich vom 26. Julius 175.3. 
zur Verschonung und Erhaltung der Wälder rc. anbefohlen. Hiernächst sollen 
die Strassen und Wege nicht mehr mit Holz bedrückt und überlegt, sondern mit 
Steinen ausgefüllt und angerichtet werden. Diejenigen, welche sich hierin» wi¬ 
derspenstig erzeigen, sind zur verdienten Ahndung der hohen Stelle anzuzeigen. 
Patent vom 2o. Junius 1756. Daß (nachdem die hin und wieder im Lande 
gepflanzten Maulbeer-dann Obst - und Wildenöaume von verschiedenen boshaften 
Leuten frevelhaft und muthwillig theils beschädigt, theils abgehauen, theils aber 
entfremdet, und heimlich verkauft werden, bey welchen Umstanden, dann die 
zum Beßten des Landes abzielende Gesinnung, sowohl wegen der Einbringung 
und Aufnahme des Seidenbaues, als auch wegen der Erhaltung und Vermehrung 
des Holzes, nicht erreicht werden kann) sich Niemand hinkünftig unterstehen 
soll, den Maulbeer-Obst-und Wildenbaumen einigen Schaden zuzufügen, viel 
weniger aber solche gar abzuhauen, zu ruiniren, oder zu entfremden, und wenn 
jemand dieses Frevels beschuldigt, und überwiesen werden sollte, soll dieser, 
wenn es das erstemal ist, mit zweyjahriger Zuchthausstrafe bestraft, und wenn 
erden obigen Muthwillen wiederum auszuüben sich gelüsten liesse, zum zweyten- 
male mit einer dreyjahrigen Festungsarbeit gezüchtiget werden. Jedermann hat 
demnach auf dergleichen boshafte Beschädigungen der jungen Baume auf das 
möglichste zu sehen, und solchergestalt künftig dergleichen muthwillige Beschädi¬ 
gungen und Entfremdungen der jungen Bäume zu verhindern, und denselben zu 
steuern. Damit sich aber Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen kann; so 
ist diese Verordnung nicht nur allein in allen Städten und Dörfern gewöhnli- 
chermassen kund zu machen, in öffentlichen Oertern anzuschlagen, bey Amtstä- 
gen den Unterthanen öfters vorzulesen, sondern auch obengemeldte Strafe zu je¬ 
dermanns Warnung auf einer Tafel zu bemerken, und dergleichen Tafeln da und 
dort auf den Strassen und Gegenden, wo dergleichen neu gepflanzte Bäume vor- 
Han-
	        
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