Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

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worden , eine tabellarische Anzeige mit Benennung des Kreises, der Herrschaft und 
des Orts/der bewilligten Bausumme, dann des dazu bestimmten Baufondes andie 
Provinzial - Baudirekzion gelangen zu lassen. Für jeden wichtigern Bau, worun¬ 
ter nicht die geringere gewöhnlichen Reparaturen, sondern Restaurazionen, und 
neue Gebäude, die eine längere Bauzeit fordern, verstanden werden, 'sollen den 
dirigirenden, oder respizirenden Individuen von der Provinzialbaudirekzion Aus¬ 
kunfts-Bögen nach den beykommenden Mustern lud l^ro. i. und 2. hinausgegeben 
werden. Deren erster» k^ro. i. blos beym Eintritt der Bauzeit im Frühjahr, wo 
nämlich die Ursachen der angefangenen Baugegenstände nebst der Material- An¬ 
schaffung anzuzeigen sind. Der andere aber Nro. 2. während dem Bau so oft zur 
Auskunft an die Provinzmlbaudlrekzion eingebracht werden sollen, als es die Wich¬ 
tigkeit des Baues, und die Bauumstände fordern, welches entweder monatlich, 
oder von 14 zu 14 Tagen geschehen kann. 
Verordnung der Regierung, und Kammer in Vorderösterreich vom raten 
Julii 1790. Was auf Veranlassung des in Vorderösterreich anwesend ge¬ 
wesenen königlichen Hofraths und Obristen Freyherrn Vinzenz Georg von Strupi 
wegen Beschreibung der schon bestehenden und aus der Kammeral- Religionsfonds¬ 
randschafts - städtlschen Kommunitäts- Stiftungs- oder was immer für einer öffent¬ 
lichen Kaffe zu unterhaltenden Gebäuden, dann Strassen- und Wasserbaulichkeiten, 
wie auch bey Verfertigung der mit diesem Beschriebe jährlich einzuschickenden Re- 
parazions - Ueberschlägen für die Zukunft zu beobachten ist, enthaltet die hier 
nachfolgende Anleitung, und beykommende Anlage, nach welchen die Beschriebe 
sammt den betreffenden Ueberschlägen von jeder Behörde jährlich längstens.bis Ende 
des Monaths August an die Regierung, und Kammer eingeschickt werden müssen. 
Indessen versteht sich aber von selbst, daß, so lange das dermal allgemein bestehen¬ 
de Bauverbst nicht aufgehoben seyn wird, die Ueberfchlage nur von den unvermeid¬ 
lichen Reparationen zur bestimmten Zeit an die Regierung abzugeben seyn. In 
Rücksicht der seiner Zeit neu aufzuführenden Baugegenstände müssen über solche, 
sie mögen in den Civil- Straffen- oder Wasserbaueinschlagen jedesmal, wie sie in 
der Zwischenzeit vorfallen, und nöthig werden, verläßliche Risse, und nach den un¬ 
term 2sten.April 1785. bekannt gemachten Oberhof-Baudirekzionserinnerüngen ab¬ 
gefaßte Ueberfchlage unter Bestimmung des Fonds, aus welchen gebaut wird, ein- 
Prakt. B<mö. II. Theil. - B b b
	        
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