Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

Von der 
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Verfassung 
der 
Baukostenüberschläge. 
Bevor zu der Entwerfung der Baukosten - Überschläge geschritten wird, dürf¬ 
ten zur Erleichterung derselben Verfassung die Verordnungen angeführt werden, 
welche in Rücksicht der Bauführungen, und wegen der Verfassung der Baukosten- 
Ueberschläge ergangen sind: 
Vermög Gerichtsordnung Wien den iteit May 17B1 wird unterm 8ten Kapi- ZurAus- 
tel h. 72. von der Aufforderung bey einem vorzunehmenden Bau kundgemacht. Wer 
einen Bau vorhat, der ist befugt, bey der Gerichtsbarkeit, welcher der Grund, es,Aa- 
worauf gebauet werden soll, untersteht, diejenigen , gegen derer Widersprüche er 
sich sicher zu stellen gedenket, anzugehen, und gegen dem , daß der Riß des Baues 
zweyfach eingelegt werde, zu bitten, daß denselben aufgetragen werde, ihre Rechte 
dawider auszuführen, oder zu gewärtigen., daß ihnen diesfalls das ewige Still¬ 
schweigen auferlegt; dem Aufforderet aber gestattet werde, den Bau nach eingeleg¬ 
ten Rksse vorzunehmen. Ein Riß ist bey der Gerichtsbarkeit aufzubehalten, der an¬ 
dere aber einem der aufgeforderten, damit ihn einer dem andern mittheile, zustel¬ 
len zu lassen. Im übrigen ist wie in dein eigentlichen Aufforderungsprozeß zu 
verfahren. 
Verordnung in Lemberg vom sten August 1784. In Ansehung jener baufälli¬ 
gen Häuser in den Städten, die von den Eigenthümern nicht reparirt, und viel¬ 
mehr ganz verwahrloßt werden, ist die allerhöchste Willensmeinung, daß die Hier¬ 
wegen bereits in andern Ländern bestehende Verfügung, daß dergleichen Häuser 
abgeschätzt, und an den meistbietenden unter der Verbindlichkeit selbe im guten und 
gefaßrfreycn Stand herzustellen, hindangegeöen werden, auch in diesem Königrei¬ 
che angewendet werden soll. 
Gubermalverordmmg in Böhmen vom tten May 1795. Den Kreisämtern 
wird hicmit bedeutet, daß die Gesuchs um Ertheilung derOochmtigen Bewilligung
	        
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