Volltext: Die Operationen des Jahres 1915 ; [3]. Die Ereignisse im Westen und auf dem Balkan vom Sommer bis zum Jahresschluß (9. 1933)

Organisation des Flugabwehrwesens Ende 1915. 
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der Flugmeldedienst durch Schaffung von Flugwachen, Flughauptwachen 
und Meldesammelstellen weiter ausgebaut. Den steigenden Flughöhen und 
Geschwindigkeiten der feindlichen Flugzeuge wurde durch die Entwicklung 
einer 8,8 oui-Kanone mit hoher Anfangsgeschwindigkeit Rechnung getragen. 
Die zunehmenden nächtlichen Fliegerangriffe führten zu einer stärkeren 
Inanspruchnahme von Scheinwerfern im Dienste der Flugabwehr. Hierzu 
wurden zunächst die schweren 90 eiu-Festungsscheinwerfer benutzt. In ge° 
meinsamen Besprechungen zwischen den Vertretern des Heeres, der Marine 
und der Elektroindustrie wurden Grundlinien für die Entwicklung eines 
eigens für die Flugabwehr bestimmten großkalibrigen und nach allen Seiten 
schwenkbaren und beweglichen Scheinwerfergeräts festgelegt. Seiner Be- 
deutung als neues Hilfsmittel für die Flugabwehr wurde durch Kom- 
mandierung von Scheinwerferoffizieren in die Stäbe des Inspekteurs und 
der Stabsoffiziere der Vallonabwehrkanonen Rechnung getragen. Richt- 
linien für ihren Einsatz wmden bald erlassen. 
Die organisatorische und waffentechnische Zusammenfassung aller 
Flugabwehrmittel im Felde innerhalb einer Dienststelle war 
damit Ende 1915 eingeleitet. Gleichzeitig hatte sich immer mehr die Rot- 
wendigkeit ihres engen Zusammenarbeitens mit den Luftkampf- 
Mitteln ergeben. 
e) Der Heimatluftschutz. 
Das auf der Haager Friedenskonferenz von 1899 beschlossene Verbot 
des Bombenabwurfes aus Luftfahrzeugen war auf der zweiten Konferenz 
von 1907 nicht erneuert worden. Statt dessen hatte der Artikel 25der Haager 
Landkriegsordnung von 1899 folgende neue Fassung erhalten: „Es ist unter- 
sagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, m i t 
welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen." 
Demzufolge waren Luftangriffe gegen die Truppe und befestigte Plätze 
völkerrechtlich zulässig, der Begriff unverteidigter Plätze aber nicht eindeutig 
geklärt. Trotz dieser zweifelhaften Lage des Luftkriegsrechtes hatte 
Deutschland für den Kriegsfall einen allgemeinen Luftschutz der Grenz- 
gebiete nicht vorgesehen. Rur im Rahmen der allgemeinen Richtlinien 
für die Flugabwehr sollten wichtige Kunstbauten im Aufmarschgebiet vor 
Fliegerangriffen geschützt werden'). Diese Aufgabe fiel den örtlichen Stell- 
vertretenden Generalkommandos zu. Die ihnen hierfür vorübergehend zu- 
geteilten wenigen bespannten Ballonabwehrgeschütze reichten, wie erwähnt, 
zur Lösung dieser Ausgabe nicht aus; sie mußten daher zunächst durch 
y S. 416. 
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