Volltext: Innviertel (3 / 1939)

Dreyzehender Articul: Von straff dero so dise Pier- 
ordnung überfaren / oder in der Bschaw ungerecht ermüden. 
V ierzehender Articul : Wie Pierordnung auffm Land 
soll gehandhabt werden. 
Und damit auff dem Land diß unser gebot auch desto stat- 
licher volnzogen werde / so sollen unser Prelaten und Land¬ 
sassen so pier prewen lassen / jren Pierprewen mit allem ernst 
und fleiß einpinden / die Pier diser Ordnung gemäß zemachen 
und zusieden / auch von jnen sonder pflicht auffnemen / unnd 
wo dawider thun und betreten würden / alß dann mit notwen¬ 
diger straff gegen jnen fürfarn. 
Fünffzehender Articul: Das ain yeder sein be- 
schawt und gesetzt Pier unerwart ains andern außschencken mög. 
Sechzehender Articul: Das Maltz nit auß dem Land 
zefürn. 
Item es soll auch kainem das Maltz auß unserm Fürstenthumb 
zuverfuern oder zuverkauffen gstatt werden / bey verlierung des 
Maltzs / welches bey unsern Maut und Zolstetn / wo das erfarn 
oder betreten wirdet / alß dann als verworcht auffgehaltn und 
zu straff genomen werden / darin unsern Ambtleutn auch ain 
halber tail wie vorstet zuesteen solle / Es wäre denn das ain 
Maltz außer unsers Lands gemöltzt / und darein gebracht oder 
durchgefürt würde / soll es dannoch on sonder wahrhafft und 
glaubwirdig anzaigen und Paßport nit auß unserm Lande zefürn 
gestatt werden.
	        
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