Volltext: Innviertel (3 / 1939)

schencken gebrauchen / in Stet / Märcktn und auf dem Land / 
allenthalben on ainich underschid gleich und stracks gehalten 
werden / auch niemand was wirden / Stands oder wesens der 
sey / darüber ainich höherung bey verwürckung nach gesetzter 
peen un straff / fürnemen. 
Ander Articul. Das die Bschawer nach gelegenheit des 
Piers den satz ringen mugen. 
Doch sollen die verordntn Pierbschawer / davon hernach mel- 
dung bschicht / jederzeit macht haben / so ain Pier obbestimb- 
ten satzs nit werd und doch gerecht wer / dasselb geringer ze- 
setzen / ob es aber ungerecht und verpotne Stuck dazu waeren 
gebraucht worden / solle damit verhandlt werden / wie under 
dem Articul / von straff dero so dise Pierordnung ect. hernach- 
steet. 
Dritter Articul. Von der Geywirt Piersatz. 
Item den Geywirtn auff dem Land / so selbs nit Pier prewen / 
sondern bey den umligenden Stet / Marckten / oder andern Preu- 
hausern pier kauffen / unnd zum außschenken zu iren Tafernen 
bringen / soll für iren uncosten auff die maß oder kopff über be¬ 
stimmten satz ain haller zeschlahen zugelassen sein. 
Vierter Articul. Vom Pier / so jme ainer zu hauß nit 
durfft prewen / oder von andern orten ausser Lands bringen lässt. 
Fünffter Articul: Das die vorm Wald obgeschribnem 
satz nit underworffen sein. 
Deß gleichen sollen auch die / so vorm Wald gesessn / unnd 
das Pier in der nahent nit bekommen mügen / sondern von fern 
und weyte holn müssen / mit diesem hievorgeordnetem satz un- 
verpunden sein. 
Sechster Articul: das bestimbter Piersatz geändert 
werden müg. 
Wir als Landßfürst woeilen uns auch Vorbehalten haben 
solchen satz / nach glegenhait des Gerstn unnd Hopffenkauffs 
(nachdem die Jargäng auch die Gegent und Refirn / in unserm 
Land ungleich sein) jederzeit und als oft es gmains nutz not- 
durfft ervordert / ze ändern und zemässigen. 
Sibender Articul: Wie und wann das Summer unnd 
Winter Pier geprawen werden soll. 
Wir setzen und ordnen auch hiemit unnd wollen / das ain 
jeder / der sich des Pierprewens wie vorsteet gebraucht / den 
Sommer so wol als den Winter ze prawen schuldig sein soll. 
Welcher aber das nit thun und den Sommer zeprewen under- 
lassen wurd / dem soll im Winter zeprewen auch nit gestatt 
werden. Und sonderlichen sollen die Pierprewen in unsern Stetn 
und Märcktn guet Sommer und Mertznpier sieden / Also das an 
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