Volltext: Innviertel (3 / 1939)

len im fegfeuer durch zu haltente gotts dienst geholfen sehen 
will, Ein ieder bey solchem nit erscheinenter Mitmaister zu Unter¬ 
haltung des ewigen liechts, und bestendiger forthsezung des Jahr 
Tags für seine Straff zwar nicht mehr als die in denen vorigen 
articuln §°: fürs änderte, zum endte dessen gesetzte Drey 
pfundt wax, dan Ein knecht ain, und ein lehrbub ein halbes 
Pfundt an statt deren darin entworfenen 24 Kr. aber für iedes 
pfund ain gülden, gleich bey denen lebZeltern zu bezahlen 
schuldig sein. 
Drittens. — Achzehentens. 
Gebietten Hierauf Unserem Hofraths Präsidenten, Vice Präsi¬ 
denten, Vice Domben, haubtleuthen, pflegern, Richtern und Ver¬ 
waltern dass sie gemeltes handwerckh der bier Preuen zu 
Schärdting bey solch ihrer Handwercks saz und Ordnung auch 
erlangten abänderung allerdings manuteniren, schäzen, und 
schirmen und darwider auf keinerley weis handeln oder be¬ 
schwehren lassen sollen, solang solche von uns nicht wider- 
rueffen wirdtet. Dessen zu wahrer Urkundt Wür dise Unsere 
gnädigiste bestättigung aigenhändig underschriben und Unser 
grösseres geheimbe Canzley Insigl anzuhangen genädigist anbe- 
folchen haben, geben in Unserer haubt und Residenz Statt 
München den 2. Jenner anno 1755.“ 
Die obige Handwerksordnung erliegt in Urschrift beim Baye¬ 
rischen Hauptstaatsarchiv in München, Ludwigstraße 23 unter der 
Signatur: Auswärtige Staaten, Innviertel, Lit. Fasz. 3 Nr. 3; sie 
wurde dem Verfasser durch Herrn Staatsarchivdirektor Dr. J. F. 
Knöpfler in einer Abschrift zugänglich gemacht. Die vollständige 
Abschrift erliegt beim Verfasser. 
Beilage 22. 
Bairische Lanndtsordnung v. 1553 (Das Viert Buch. Ander Titul). 
Von der Pierordnung (1—16 Articul). Fol. 86—90. 
Erster Articul. Wie das Pier Sommer und Winter soll 
geschenckt werden. 
Wir ordnen woeilen und gebieten mit rat unser Landschafft / 
das nun füran in unserm Herzogthumb Bayrn es ei in Stet / 
Märktn oder aufm Land / ain jeder was wirden / wesens / hoch 
oder niders Stands, der ist so sich in unserm Lande des Pier- 
prewens auff den kauff gebraucht / oder daselbst oeffentlich auß- 
schenckt: von Michaelis biß Georgi die Maß Pier umb zwen 
pfenning / den kop umb drey Haller: Un von Georgi biß auff 
Michaelis / die Maß über fünff haller / und den Kopf über zwen 
pfenning nit verkauften noch außschenken soll. 
Und dieser satz soll von allen und jeden / die sich obge- 
hoerter massen / in unserm Fürstenthumb des Pierprewens oder
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.