Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

Dreyssigstens soll ein ieder Preüknecht, so in arbeith 
stehet, alle Quatember aufzulegen schuldig sein sechs kreuzer, 
oder wöchentlich zween pfening in die lad bey der straff: da 
er aber solche weniger, oder villeicht gar nicht erlegen würde, 
und haimblich abweg truege, soll ihme darumben nach- 
geschriben, und er bey einem andern handwerkh, in welchen 
er stehet, zur erlegung obiger seiner gebühr auf ersuchen an¬ 
gehalten werden. Doch weill umb hin und her wanderns 
willen, nicht ieder knecht gelegenheit zu gebührlicher Zeit, alß 
am Jahr-Tag, bey der Lad sich einzustellen, soll ein Herr oder 
Maister schuldig sein, da ihm von seinem wandernden Knecht 
die wochen-pfening angehändiget werden, dieselbe anzunehmen, 
an gemelten Jahr-Tag aber an dessen statt mit hineingebung 
seines namens in die Lad zuerlegen. 
Ain und dreyssigstens. Weilen auch umb zuerich- 
tung des geschirrs willen, ein Preü-hauß fast stünd- und täglich 
eines binders benöttiget, die Vaß zupikhen, nicht iedem binder 
khündig, in mangl eines dergleichen aber offt großer schad 
beschicht, alß solle der jenige Maister oder Besitzer eines Preü- 
hauß, welcher eines Binders benöttiget, wohl fueg und macht 
haben einen ledigen gesellen zufürdern, von demselben jedoch 
nichts anders, alß was im Preühauß Vonnöthen, machen zu¬ 
laßen befuegt sein. 
Zwey und dreyssigstens alle handwerkhs Nottürff- 
ten, lehrbrieff und dergleichen, was ain gesambtes handwerkh 
betrifft, sollen die Zechmaister mit des handwerkhs Sigill, 
worauf das Bildnus St. Floriani, und des Königs Osyris, welche 
das Bierpreüen erfunden haben sollen, bekräftigen, sonsten 
aber aller mißbrauchung desselben sich gänzlich enthalten, bey 
der obrigkeit straff und entsezung des Handwerkhs. 
Schlüss liehen sollen lauth der zwischen ihren Bier- 
preüern zu Ennß, dan auch denen zu Steyr wegen deren Preü- 
haüßern daselbst im Traun-Viertl, beederseits mit einander ge¬ 
pflogenen abtheilung, künftighin zu diesem Ennßerischen hand- 
werkhs-gezirck iezt folgende Preüer werkhstätt /: in so weit 
die alda befindliche Preümaister nicht etwa schon in andern 
Vierten und zunfften einverleibt seynd :/ gehören und in- 
corporiert bleiben. Nemlich zu Ennß selbst 5 Preüer, dann zu 
St. Florian 1, zu Traunkirchen 1, zu Diettach bey Weiß 1, 
Eblsberg 1, zu Hueb 1, zu Loimbach 1, in Aigen 1, Windss- 
bach 1, Hallstatt 1, Ischl 2, Lauffen 1, Goisern 1, St. Wolfgang 1, 
Herrschaft Orth 1, zu Gmunden 3, Spilberg 1, Stain 1, 
Gschwendt 1 und zu Stadlkirchen 1: welche iezt specificierte 
Preüer dan auch hiemit dieser Ennßerischen Zunft alß ihr 
ordentlicher handwerkhs-gezirck gnädigst bewilliget und zu- 
getheilet seyn und bleiben sollen. 
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