Volltext: Die Grenzschlachten im Westen (1. 1925)

Die belgische Mobilmachung. 
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mindestens teilweise Mobilisierung. Am 51. Juli um 7° abends wurde die 
Mobilmachung „infolge des außerordentlich gefährlichen Charakters, 
den die allgemeine Lage in Europa angenommen hatte", befohlen und als 
erster Mobilmachungstag der 1. August festgesetzt. 
Die Mobilmachung der einzelnen Divisionen vollzog sich in den 
Friedensstandorten der Truppenteile: für die 1. Division in Gent, Brügge, 
Ostende, Vpern; für die 2. Division in Antwerpen; für die 3. Division 
in Lüttich, Hasselt und Verviers; für die 4. Division in Namur, Charleroi; 
für die 5. Division in Mons, Tournai, Ath; für die 6. Division und 
die Kavallerie-Division in Brüssel. 
Die Mobilmachung ging schnell vonstatten, so daß schon am Abend 
des 2. August die aus erhöhten Friedensstand gesetzten Fußtruppen marsch¬ 
bereit waren. Am 5. August war das Feldheer in voller Stärke mobil. 
Am gleichen Tage wurde die nichtaktive Bürgerwacht „im Interesse der 
nationalen Verteidigung sowie der öffentlichen Ordnung" zur Aktivität 
aufgerufen. Damit wurde die gesamte Bürgerwacht unter Außeracht¬ 
lassung aller völkerrechtlichen Bestimmungen unbedenklich zur kriegführen¬ 
den Truppe gemacht. Viel Unheil wurde hierdurch für die Folge her¬ 
aufbeschworen^). 
Daß feste Abmachungen des belgischen Generalstabes mit dem engli¬ 
schen über ein kriegerisches Zusammenwirken bestanden haben, ist nicht 
nachgewiesen. Sicher ist indessen, daß im Jahre 1906 der englische Militär¬ 
attache in Brüssel, Oberst Barnardiston, streng vertrauliche Besprechungen 
mit dem belgischen Generalstabschef, General Ducarne, gepflogen hat, 
die sich auf gemeinsames Handeln bezogen unter der Voraussetzung, daß 
die belgische Neutralität von Deutschland verletzt werden sollte. Der 
Militärattache hatte dabei die Gestellung eines englischen Hilfskorps von 
100000 Mann am 11. oder 12. Mobilmachungstage für Belgien in Aussicht 
tz Schon am 1. August hatte der Minister des Innern ein Rundschreiben an die 
Gemeindebehörden gerichtet, in dem Verhaltungsmaßregeln für den Fall eines feindlichen 
Einmarsches gegeben waren. Es wurde die Erwartung ausgesprochen, daß alle Belgier 
für ihre Anabhängigkeit und für ihren König sich einsetzen und der Armee alle nur er¬ 
denkliche Hilfe leisten würden. In einer weiteren Mitteilung des Ministers des Innern 
vom 5. August an die Gouverneure der Provinzen hieß es, die Bürger, um die es sich 
bei der Bürgerwacht handele, würden vorläufig selbst für ihre Bewaffnung zu sorgen 
haben. Uniformen seien nicht vorhanden. Das Tragen von Abzeichen (Armbinden, 
Kokarden an der Kopfbedeckung) sei durchaus erforderlich, damit die Beteiligten ein¬ 
tretendenfalls den Schuh der Kriegsgesetze und des Kriegsrechts genießen könnten. Tat¬ 
sächlich trat die Bürgerwacht in großer Zahl ohne diese Abzeichen in kriegerische Hand¬ 
lungen ein. Vgl. Schwertseger, Belgische Landesverteidigung und Bürgerwacht 1914.
	        
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