Volltext: Dokumentarium zur Vorgeschichte des Weltkrieges 1871-1914

Drei-Kaiser-Abkommen, 22, 10. 1873 
IA 
Gr. Pol., Bd. I, Nr. 129 
Das Drei-Kaiser-Abkommen vom 22. Oktober 1873 
(Übersetzung) Ausfertigung ; 
Seine Majestät der. Kaiser von Österreich und König von Ungarn 
und 
Seine Majestät der Kaiser aller Reußen: 
haben im Wunsche, dem 
Grundgedanken ihres intimen Einverständnisses eine praktische Form 
zu geben, ferner in der Absicht, den gegenwärtig in Europa herr- 
schenden Friedenszustand zu befestigen und die Möglichkeiten eines 
Krieges, die ihn stören könnten, zu entfernen; in der Überzeugung 
ferner, daß dieser Zweck nicht besser erreicht werden kann als durch 
eine direkte und persönliche Verständigung zwischen den Souve- 
ränen, eine Verständigung, die von den innerhalb ihrer Verwaltungen 
möglichen Veränderungen unabhängig ist, sich über folgende Punkte 
geeinigt: 
1. Ihre Majestäten versprechen sich wechselseitig, sobald die 
Interessen ihrer Staaten irgendwelche Abweichungen in bezug auf 
Sonderfragen darbieten sollten, sich zu verständigen, damit diese ab- 
weichenden Ansichten nicht über Erwägungen höherer Art, die’ sie 
beschäftigen, das Übergewicht gewinnen können. * 
Ihre Majestäten sind entschlossen, zu verhindern, daß’ ihre Tren- 
nung auf dem Gebiete der Grundsätze gelingen ‚könnte, die sie als 
allein geeignet betrachten, die Aufrechterhaltung des europäischen 
Friedens gegen alle Erschütterungen, von welcher Seite sie auch kom- 
men mögen, zu sichern und, wenn nötig, zu erzwingen. 
2. Für den Fall, daß ein Angriff einer dritten Macht den euro- 
päischen Frieden zu gefährden drohen sollte, verpflichten sich Ihre 
Majestäten wechselseitig, ohne Aufsuchung oder Abschließung neuer 
Bündnisse sich zunächst untereinander zu verständigen, um sich so 
über eine gemeinsam zu verfolgende Linie zu einigen. 
3. Sollte infolge dieser Verständigung eine militärische Aktion 
notwendig werden, so wäre sie durch eine zwischen Ihren Majestäten 
abzuschließende Spezialkonvention zu regeln. a 1 
4. Wenn eine der Hohen vertragschließenden Parteien im 
Wunsche, ihre Handlungsfreiheit wiederzugewinnen, den gegenwär- 
tigen Vertrag zu kündigen wünschen sollte, so soll sie gehalten sein, 
es zwei Jahre im voraus zu tun, um der anderen Partei die Zeit zu 
gewähren, die ihr geeignet erscheinenden Maßregeln zu treffen. 
Schönbrunn, den 25. Mai/6. Juni 1873 8 
Franz Joseph Alexander 
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