Volltext: Die deutschen Drucker des fünfzehnten Jahrhunderts

MAINZ 
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zwingen uns zu der Annahme, daß Gutenberg direkt nach Mainz zurückgekehrt ist, 
dort, vielleicht unterstützt durch den mit ihm zugleich aus Straßburg verzogenen 
Drechsler Conrat Saspach, seine Pressen eingerichtet und seine Versuche wieder auf 
genommen hat. Er muß sie schnell beendet haben, denn kaum später als im Jahre i445 
ist das deutsche Sibyllenbuch erschienen, aus dem uns ein Bruchstück erhalten ist, 
das zu dem Kapitel vom Weltgericht gehört. Ihm folgten drei Ausgaben des latei 
nischen Elementarbuches von dem Grammatiker Aelius Donatus, die wir kurz alsDonate 
zu bezeichnen pflegen, und deren Fragmente wohl ohne Ausnahme nur dadurch sich 
bis auf unsere Zeit erhalten haben, daß sie von den Buchbindern zum Verkleben von 
Einbänden und Einheften von Akten verwendet wurden. Als die beiden ältesten von 
den zur Zeit bekannten Ausgaben gelten die in Heiligenstadt aufgefundenen, jetzt in 
Berlin auf bewahrten Fragmente, zu der dritten gehören die in Paris befindlichen Blätter, 
die in Mainz selbst entdeckt wurden, wo sie schon im Jahre 1451 als Aktendeckel Ver 
wendung gefunden hatten. 
Mit diesen kleineren Arbeiten konnte Gutenberg den Nachweis über die Durchführ 
barkeit seiner Pläne erbringen, und es kam jetzt darauf an, sich die Mittel zur Voll 
endung größerer Werke zu beschaffen. Durch die schon erwähnte Urkunde vom 
17. Oktober i448 erfahren wir, daß Gutenberg durch Vermittlung seines Verwandten 
Arnolt Gelthuß ein Darlehen von 150 Gulden erhalten hatte. Daß diese Summe bei 
den umfangreichen Neueinrichtungen, die zu treffen waren, nicht lange ausreichen 
konnte, ist klar, und so war Gutenberg genötigt, sich bald wieder nach einem neuen 
Kapitalisten umzusehen. Er fand diesen in einem wohlhabenden Mainzer Bürger, 
Johann Fust. Uber den mit diesem abgeschlossenen Vertrag sind wir durch eine noch 
im Original vorhandene Urkunde der Göttinger Universitätsbibliothek, das Helmas- 
pergersche Notariatsinstrument vom ß.November 1455, unterrichtet. Das Schriftstück 
ist indessen nicht eine Beurkundung des mit Gutenberg abgeschlossenen Vertrages, 
sondern das Protokoll über die in dem Prozeß gegen diesen dem Gegner Joh. Fust 
auferlegte Eidesleistung, durch welche dieser seine Schuldforderung erhärten mußte. 
Dem Protokoll ist der Wortlaut des Urteils Spruches und ein Referat über die Klage 
Fusts und Gutenbergs Entgegnung voraufgeschickt. Das Jahr, in welchem der erste 
Vertrag mit Fust abgeschlossen wurde, ist nirgends ausdrücklich angegeben, läßt sich 
aber aus der Zinsenberechnung auf den Anfang des Jahres 1450 festlegen. Nach einem 
schriftlichen Übereinkommen lieh Fust 800 Gulden, die mit 6 v. H. verzinst werden 
sollten; nach mündlicher Verabredung verzichtete er auf Zinsen. Für dies Geld hatte 
Gutenberg seinen Druckapparat herzustellen, der dem Gläubiger als Sicherheit ver 
pfändet bleiben sollte. Außerdem verpflichtete sich Fust, jährlich 300 Gulden als Be 
triebskapital zu geben. Der Vertrag scheint nicht genau durchgeführt worden zu sein, 
und als sich Gutenberg von Fust trennte, verlangte dieser die Rückzahlung von 800 
Gulden + 250 Gulden Zinsen + 800 Gulden + i4o Gulden Zinsen + 36 Gulden Zinses 
zinsen, also im ganzen 2 026 Gulden. Da Gutenberg diese Summe nicht zahlen konnte, 
kam es zum Prozeß, und der Beklagte wurde, wenn auch nicht in dem von dem Kläger
	        
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