Volltext: Die Versorgung der Kriegsinvaliden und ihrer Hinterbliebenen [3/4]

bilden müssen. Die bürgerliche Lebensstellung wird nicht nach 
militärischer Rangsklasse und sonstigen schematischen Behelfen 
in die Wagschale fallen, sondern nur d as Ar b e its ein k omm en 
des Beschädigten vor Einberufung zum Kriegsdienste 
kann einen brauchbaren Maßstab bilden. Die Bestimmung 
dieses Einkommens der bürgerlichen Militärpersonen wird 
manchmal Schwierigkeiten unterliegen, am wenigsten bei den 
eigentlichen Lohnarbeitern und Angestellten, bei welchen Lohn 
oder Gehalt gegeben sind, wohl aber bei all jenen, welche in 
ihrem Berufe oder Erwerbe selbständig tätig sind, ferner bei 
jüngeren Leuten, welche vor der Einberufung einen Arbeits¬ 
verdienst noch nicht gehabt haben (Studierenden, Praktikanten 
usw.) oder welche noch nicht als irrt vollen Lohn stehend zu 
betrachten sind. Hierüber müßten im Gesetze eingehende 
Spezialbestimmungen ausgestellt werden. Dabei könnte als 
Vorbild gelten die Art der Bemessung des Arbeitseinkommens 
durch Einreihung der Personen in mehrere Lohnklassen, wie 
im Gesetz über die allgemeine Sozialversicherung vorgesehen 
ist, mit einer Begrenzung nach oben, denn es kann für einen 
Maler, welcher vielleicht den rechten Arm verliert, nicht 
eine Rente bemessen werden, welche dem ungewöhnlich hohen 
Einkommen desselben entspricht. Berücksichtigungen von Ab¬ 
stufungen nach dem militärischen Range könnten hier wohl 
in Betracht gezogen werden. 
7. Begriff der „Invalidität". 
Bei Besprechung der leitenden Gedanken aus dem Gebiete 
unserer Fnvalidengesetzgebung muß der Begriff „Invalidität" 
behandelt werden. 
§ 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1875 macht den An¬ 
spruch aus die Invalidenpension davon abhängig, daß die 
betreffende Mannschaftsperson militärisch untauglich und 
bürgerlich vollkommen erwerbsunfähig ist (bei Offizieren und 
gleichgestellten Militärpersonen zu einer der bisherigen Stellung 
entsprechenden Tätigkeit, s. o. S. 18), so daß ein militärisch 
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